Kreis Lippe
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Konzern Kreis Lippe
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Fachbereich Jugend, Familie, Soziales und Bildung
Hilfe
zur häuslichen Pflege
Zur
Sicherstellung des Grundsatzes "ambulant vor
stationär" und zur Förderung und Sicherstellung
der häuslichen Pflege werden pflegebedürftigen
Personen und/oder ihren Angehörigen Geld und
Sachleistungen auf
Antrag zur Verfügung gestellt. Diese Leistungen
werden einkommens- und vermögensabhängig
gewährt.
Das Pflegegeld wird als Pauschalbetrag gezahlt und soll den
Pflegebedürftigen in die Lage versetzen, ehrenamtlich
tätigen Pflegekräften eine Anerkennung zukommen
zu lassen. Es dient damit der Aufrechterhaltung der
Pflegebereitschaft.
Der sozialhilferechtliche Anspruch auf Pflegesachleistungen
(Kosten eines Pflegedienstes) wird nach den Besonderheiten
des Einzelfalles bemessen. Im Gegensatz zu den Leistungen
der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe nicht auf
festgesetzte Höchstbeträge begrenzt. Der Umfang
der Leistungen wird aufgrund der Feststellungen des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im
Pflegegutach-ten bemessen. Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach den mit den ambulanten Pflegediensten
abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen.
Ansprechpartner:
Aktuelles
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