Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus dem
Kreis Lippe können Leistungen aus dem Bildungs- und
Teilhabepaket beantragen
Bundesrat und Bundestag haben das Bildungs- und Teilhabepaket
am 25. Februar 2011 in kommunaler Trägerschaft
beschlossen. Mit der Verkündigung am 29. März 2011
im Bundesgesetzblatt ist die Reform in Kraft getreten. Der
Fachbereich Bildung, Soziales und Gesundheit innerhalb der
Kreisverwaltung Lippe ist für die
Gesamtkoordination und -organisation verantwortlich.
Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaketes?
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben ein
Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn
ihre Eltern folgende Leistungen beziehen:
-
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz
IV-Leistungen)
-
Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung
-
Wohngeld
-
Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
-
Asylbewerberleistungen
Wer bekommt die Leistungen?
-
Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende
Schule besuchen
-
Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe
erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
-
Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung
erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen
Antragsverfahren
Der
Antrag
ist online ausfüllbar, kann dann ausgedruckt
und unterschrieben werden. Der Versand muss auf dem
Postweg oder mit persönlicher Abgabe erfolgen.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepakt?
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn
eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag
ausgezahlt. Zum 01. August fließt ein Betrag in
Höhe von 70 Euro und zum 01. Februar in Höhe von 30
Euro. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.
Ausflüge und Klassenfahrten
Schon in der Vergangenheit wurden die tatsächlich
anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten
übernommen. Diese Regelung gilt jetzt auch für
eintägige Ausflüge und ist erweitert worden auf
Kinder in Kindertagesstätten. Taschengeld während
des Ausflugs wird nicht übernommen.
Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")
Wenn das Erreichen des Klassenziels, d.h. die Versetzung in
die nächste Klassenstufe, gefährdet ist, kommt im
Ausnahmefall außerschulischer Nachhilfeunterricht in
Frage. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen
schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von
Fördervereinen) zu nutzen.
Mittagsverpflegung in Schule, Kindertageseinrichtung und
Hort
Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten an einer
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Eigenanteil der
Eltern liegt bei 1 Euro pro Tag.
Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die
dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen
berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die
Kosten nicht von Dritten übernommen werden und dem
Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus
dem Regelbedarf zu bestreiten.
Soziale und kulturelle Teilhabe
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und
Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird
monatlich eine zusätzliche Leistung im Wert von 10
Euro an den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann
individuell bspw. für Mitgliedsbeiträge im
Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder
Ferienfreizeiten eingesetzt werden.