BT-Paket

Willkommen im Kreis Lippe

Skip Navigation LinksKreis Lippe - Konzern Kreis Lippe - Fachbereich Jugend, Familie, Soziales und Bildung

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene  aus dem Kreis Lippe können Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen
Bundesrat und Bundestag haben das Bildungs- und Teilhabepaket am 25. Februar 2011 in kommunaler Trägerschaft beschlossen. Mit der Verkündigung am 29. März 2011 im Bundesgesetzblatt ist die Reform in Kraft getreten. Der Fachbereich Bildung, Soziales und Gesundheit innerhalb der Kreisverwaltung Lippe ist für die Gesamtkoordination und -organisation verantwortlich.

Wer hat Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes?

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben ein Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (sog. Hartz IV-Leistungen)
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
  • Asylbewerberleistungen
Wer bekommt die Leistungen?
  • Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen
  • Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe erhalten nur Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen
Antragsverfahren
Der Antrag ist online ausfüllbar, kann dann ausgedruckt und unterschrieben werden. Der Versand muss auf dem Postweg oder mit persönlicher Abgabe erfolgen.

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepakt?
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Zum 01. August fließt ein Betrag in Höhe von 70 Euro und zum 01. Februar in Höhe von 30 Euro. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich.

 
Ausflüge und Klassenfahrten

Schon in der Vergangenheit wurden die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Diese Regelung gilt jetzt auch für eintägige Ausflüge und ist erweitert worden auf Kinder in Kindertagesstätten. Taschengeld während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")
Wenn das Erreichen des Klassenziels, d.h. die Versetzung in die nächste Klassenstufe, gefährdet ist, kommt im Ausnahmefall außerschulischer Nachhilfeunterricht in Frage. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) zu nutzen.
Mittagsverpflegung in Schule, Kindertageseinrichtung und Hort
Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Eigenanteil der Eltern liegt bei 1 Euro pro Tag.
Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten übernommen werden und dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Soziale und kulturelle Teilhabe

Damit sich Kinder und Jugendliche  in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung im Wert von 10 Euro an den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann individuell bspw. für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden.

Hier erhalten Sie
-  Antragsvordruck
 allgemeine Informationen
-   Flyer zum Download.