Beurkundung - Vaterschaftsanerkennung

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Vaterschaftsanerkennung, Beurkundung

 

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so entsteht eine rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam anerkannt hat (beurkundet) oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist.

Für das Kind entstehen mit der rechtswirksamen Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater. Zudem hat das Kind Recht auf Umgang mit dem Vater. Nicht zuletzt entstehen auch erst dann Erbansprüche zwischen Vater und Kind. Wenn der rechtswirksam festgestellte Vater verstirbt, können für das Kind Ansprüche auf Halbwaisenrente entstehen, wenn der Vater gesetzlich rentenversichert war.

Die Anerkennung der Vaterschaft kann kostenlos bei jedem Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht und Notar beurkundet werden. Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn die Kindesmutter zustimmt. Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden. Die Zustimmungserklärung beider Elternteile kann auch gemeinsam beurkundet werden.

Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige Standesamt weitergeleitet und dort in die Geburtsurkunde des Kindes beigeschrieben.
Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderrufbar. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch gerichtliche Entscheidung möglich.

Die Vaterschaftsanerkennung ist auch vor der Geburt des Kindes möglich.
Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie z.B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten beraten.

Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.
Das Jugendamt kann das Kind in dem Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter "Beistandschaft").

Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht. Die Mutter bleibt allein Sorgeberechtigt. Wünschen Sie das gemeinsame Sorgerecht so wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt, Beurkundungen (s.a. Beurkundung gemeinsame elterliche Sorge).

Fachinformationen

Gebührenrahmen:

Kostenfrei

Benötigte Unterlagen:
  • Personalausweis/ Reisepass
  •  Mutterpass
  •  Geburtsmitteilung, oder -urkunde des Kindes (falls vorhanden)
oder
  • beglaubigte Abschrift des Familienbuches mit Scheidungsvermerk (wenn notwendig)

oder

  • ausländische Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil (wenn notwendig).

Es werden alle Urkunden im Original benötigt. Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen. Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Besonderheiten:   

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Mutter und Vater müssen persönlich bei der Beurkundungsperson erscheinen. Hierzu ist eine telefonische Terminvereinbarung bei den zuständigen Fachkräften notwendig.

Formulare:   
Es sind keine Formulare abrufbar. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
 
Bearbeitungszeit:
Entfällt

Aktuelles

Es liegen keine Termine vor.
Ansprechpartner:

Frau Solle
05231- 62 418

Herr Schröder
05231- 62 413