Vaterschaftsanerkennung, Beurkundung
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet, so entsteht eine rechtliche Beziehung zum Vater
nicht automatisch. Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind
besteht erst, wenn der Vater die Vaterschaft wirksam
anerkannt hat (beurkundet) oder wenn diese gerichtlich
festgestellt ist.
Für das Kind entstehen mit der rechtswirksamen
Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Vater. Zudem hat das Kind Recht auf Umgang
mit dem Vater. Nicht zuletzt entstehen auch erst dann
Erbansprüche zwischen Vater und Kind. Wenn der
rechtswirksam festgestellte Vater verstirbt, können
für das Kind Ansprüche auf Halbwaisenrente
entstehen, wenn der Vater gesetzlich rentenversichert war.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann kostenlos bei jedem
Standesamt, Jugendamt, Amtsgericht und Notar beurkundet
werden. Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn die
Kindesmutter zustimmt. Die Zustimmungserklärung der
Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden. Die
Zustimmungserklärung beider Elternteile kann auch
gemeinsam beurkundet werden.
Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige
Standesamt weitergeleitet und dort in die Geburtsurkunde
des Kindes beigeschrieben.
Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist
unwiderrufbar. Eine Änderung des
Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch
gerichtliche Entscheidung möglich.
Die Vaterschaftsanerkennung ist auch vor der Geburt des
Kindes möglich.
Lassen Sie sich bitte in besonderen Fällen, wie z.B.
bei Minderjährigkeit eines Elternteils oder bei noch
verheirateter Mutter von uns über die Einzelheiten
beraten.
Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft
freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar
sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
erforderlich.
Das Jugendamt kann das Kind in dem Gerichtsverfahren
vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind
eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter
"Beistandschaft").
Die Anerkennung der Vaterschaft hat keine Auswirkungen auf
das Sorgerecht. Die Mutter bleibt allein Sorgeberechtigt.
Wünschen Sie das gemeinsame Sorgerecht so wenden Sie
sich bitte an Ihr zuständiges Jugendamt, Beurkundungen
(s.a. Beurkundung gemeinsame elterliche Sorge).
Fachinformationen
Gebührenrahmen:
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen:
-
Personalausweis/ Reisepass
-
Mutterpass
-
Geburtsmitteilung, oder -urkunde des Kindes (falls
vorhanden)
oder
-
beglaubigte Abschrift des Familienbuches mit
Scheidungsvermerk (wenn notwendig)
oder
-
ausländische Heiratsurkunde und rechtskräftiges
Scheidungsurteil (wenn notwendig).
Es werden alle Urkunden im Original benötigt.
Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von
einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen. Im
Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Besonderheiten:
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Mutter und Vater müssen persönlich bei der
Beurkundungsperson erscheinen. Hierzu ist eine telefonische
Terminvereinbarung bei den zuständigen
Fachkräften notwendig.
Formulare:
Es sind keine Formulare abrufbar. Die Beantragung kann nicht
telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeit:
Entfällt