Sorgerecht
Was ist elterliche Sorge?
Die
elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der
Eltern, Mutter oder Vater, den Lebensweg ihres Kindes zu
begleiten, seine Entwicklung zu fördern und
angemessen für ein minderjähriges Kind zu sorgen.
Die elterliche Sorge lässt sich in zwei Bereiche
aufteilen:
-
Die Personensorge umfasst alle
Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu
den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Gesundheit,
Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung,
Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die
gesetzliche Vertretung des Kindes.
-
Die
Vermögenssorge umfasst alle
tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der
Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des
Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz,
Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere
Geldbeträge) dienen.
Durch die
elterliche Sorge sind die Eltern berechtigt und
verpflichtet, die persönlichen Angelegenheiten
ihres Kindes zugunsten seiner Entwicklung durch
ihre Entscheidungen zu lenken.
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die
Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende
Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem,
verantwortungsbewusstem Handeln. Zum Wohle des Kindes
gehört in der Regel auch der Umgang mit beiden
Elternteilen.
Elterliche
Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Für
Eltern eines Kindes, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht
miteinander verheiratet sind, tritt nicht automatisch mit
der Geburt des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge ein.
Zunächst übt die Mutter die alleinige
elterliche Sorge aus.
Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht
miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche
Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie
die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen) oder einander heiraten.
Die Sorgeerklärung kann durch das Jugendamt oder
einen Notar beurkundet werden. Die Beurkundung der
Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes
durchgeführt werden.
Was ist eine gemeinsame Sorgeerklärung?
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die
Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam
ausüben wollen.
Dabei ist es nebensächlich, ob die Eltern des Kindes
zusammen leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch
dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern
eventuell mit dritten Personen verheiratet sind.
Falls Sie die Beurkundung der Sorgeerklärung in
Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte folgendes:
-
Die Sorgeerklärungen der Eltern können
gemeinsam oder einzeln beurkundet werden.
-
Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird
die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn
beide übereinstimmende Erklärungen
vorliegen.
-
Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die
Vaterschaft festgestellt sein.
-
Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts
an der gemeinsamen Sorge.
-
Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen
werden.
-
Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann
nur durch das Familiengericht erfolgen.
-
Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche
Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist
eine Sorgeerklärung unwirksam.
Wenn Sie bezüglich der Beurkundung der gemeinsamen
elterlichen Sorge unsicher sind oder weitere Fragen haben,
stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur
Verfügung.
Vereinbaren Sie dazu
telefonisch einen Termin mit uns.
Fachinformationen
Gebührenrahmen:
Kostenfrei
Benötigte Unterlagen:
·
Personalausweis/
Reisepass
·
Vaterschaftsannerkennung
(falls schon vorhanden)
·
Geburtsmitteilung,
oder -urkunde des Kindes (falls vorhanden)
Besonderheiten:
Die
Beteiligten müssen persönlich zur Beurkundung im
Jugendamt erscheinen. Hierzu ist eine
telefonische Terminvereinbarung bei den zuständigen
Fachkräften notwendig.
Formulare:
Es sind keine
Formulare abrufbar. Die Beantragung kann nicht telefonisch
erfolgen.
Bearbeitungszeit:
Entfällt