Beurkundung gemeinsame elterliche Sorge

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Sorgerecht 

 
Was ist elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern, Mutter oder Vater, den Lebensweg ihres Kindes zu begleiten, seine Entwicklung zu fördern und angemessen für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge lässt sich in zwei Bereiche aufteilen:
  • Die Personensorge umfasst alle Angelegenheiten, die die Person des Kindes betreffen. Zu den wichtigsten Bereichen zählen Pflege, Gesundheit, Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Bestimmung des Umgangs mit anderen Personen und die gesetzliche Vertretung des Kindes. 
  • Die Vermögenssorge umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens (Rentenansprüche, Grundbesitz, Wertpapiere, Geschäftsanteile, größere Geldbeträge) dienen.

Durch die elterliche Sorge sind die Eltern berechtigt und verpflichtet, die persönlichen Angelegenheiten ihres Kindes zugunsten seiner Entwicklung durch ihre Entscheidungen zu lenken.  
 
Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel auch der Umgang mit beiden Elternteilen.

Elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

Für Eltern eines Kindes, die zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, tritt nicht automatisch mit der Geburt des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge ein. Zunächst übt die Mutter die alleinige elterliche Sorge aus.

Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen) oder einander heiraten. 
 
Die Sorgeerklärung kann durch das Jugendamt oder einen Notar beurkundet werden. Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt eines Kindes durchgeführt werden.

 
Was ist eine gemeinsame Sorgeerklärung?

Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dabei ist es nebensächlich, ob die Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht. Die elterliche Sorge kann auch dann gemeinsam übernommen werden, wenn die Eltern eventuell mit dritten Personen verheiratet sind.

Falls Sie die Beurkundung der Sorgeerklärung in Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte folgendes:

  • Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden.
  • Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende Erklärungen vorliegen.
  •   Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein.
  • Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge.
  • Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden.
  • Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen.
  • Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.

Wenn Sie bezüglich der Beurkundung der gemeinsamen elterlichen Sorge unsicher sind oder weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung. 

Vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin mit uns.


Fachinformationen

Gebührenrahmen:
Kostenfrei 
 
Benötigte Unterlagen:



·       Personalausweis/ Reisepass

·       Vaterschaftsannerkennung (falls schon vorhanden)

·       Geburtsmitteilung, oder -urkunde des Kindes (falls vorhanden)

Besonderheiten:

Die Beteiligten müssen persönlich zur Beurkundung im Jugendamt erscheinen. Hierzu ist eine telefonische Terminvereinbarung bei den zuständigen Fachkräften notwendig.

Formulare:                                                                                                      
Es sind keine Formulare abrufbar. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Bearbeitungszeit:
Entfällt

 

 

 

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