Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungsberatung
Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe
nach der Bestimmung in §17 Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG) im Fall der Trennung oder
Scheidung einen Anspruch auf Beratung, wenn sie
für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben
oder tatsächlich sorgen. Diese Beratung erfolgt mit
dem Ziel, die Elterliche Sorge auch während und nach
der Trennung zum Wohl des Kindes wahrzunehmen.
Im Vordergrund der Trennungs- und Scheidungsberatung steht
die Vermittlung von Informationen über rechtliche
Möglichkeiten der Partner zur Gestaltung ihrer
verantwortlichen Elternschaft. Bei der Entwicklung eines
einvernehmlichen Konzeptes für die Wahrnehmung der
elterlichen Sorge ist das betroffene Kind oder der
Jugendliche angemessen zu beteiligen. Die Beratung soll
helfen, Konflikte in der Familie zu bewältigen. Im
Mittelpunkt steht das Wohl des Kindes.
Umgangskontakte
Generell hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit seinen
Eltern (§1684,1 BGB). Leibliche Eltern haben immer dann
das Recht auf Umgang, wenn die Kontakte das Kindeswohl nicht
gefährden. Andere Personen (Großeltern,
Geschwister, Stiefeltern, ehemalige Pflegeeltern) haben dann
ein Recht auf Umgang, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
Besuchskontakte sind, so der Gesetzgeber, in erster Linie
eine Pflicht, aus diesem Grunde haben alle Beteiligten sich
an bestimmte Regeln zu halten. Diese können gemeinsam
verabredet sein, am besten schriftlich fixiert, unter
Vermittlung des Jugendamtes zustande kommen oder falls
keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, durch
einen familienrechtlichen Gerichtsbeschluss festgelegt
worden sein.
Fachinformationen
Gebührenrahmen
Die Trennungs- und Scheidungsberatung des
Allgemeiner Sozialdienst (ASD) und der
Familien-, Ehe-, Kinder- und Jugendberatung ist
gebührenfrei.
Benötigte Unterlagen
individuell
Besonderheiten
Termine für persönliche Beratungsgespräche
werden individuell vereinbart. und können auch im
persönlichen Umfeld des Hilfesuchenden stattfinden.
Wegen der Vielzahl der Außendiensttermine empfiehlt
sich eine vorherige telefonische Terminabsprache mit der
zuständigen Fachkraft. Die Zuständigkeit richtet
sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes.
Rechtliche Grundlage
SGB VIII (KJHG), BGB