Wirtschaftliche Jugendhilfe
Der Bereich der "Wirtschaftlichen Jugendhilfe"
beschäftigt sich im Wesentlichen mit den
wirtschaftlichen Folgen, die sich aus den Entscheidungen
der Sozialarbeit des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD)
und des Pflegekinderdienstes (PKD) ergeben.
Diese Tätigkeiten sind immer dann vorzunehmen, wenn
zum Wohle von Kindern und Jugendlichen Hilfen zur Erziehung
oder Hilfen für junge Volljährige notwendig
werden.
Sie reichen von der rein formalen Bewilligung der Leistung
bis hin zur Überprüfung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Eltern, Kinder, Jugendlichen
und jungen Volljährigen und ggf. auch deren
Heranziehung zu den Kosten der Hilfe.
Art und Umfang dieser Tätigkeit hängen dabei
vorrangig von der Art der Hilfeleistung ab.
Ein Spezialbereich der Tätigkeit ist die
Bewilligung, Gestaltung und Abwicklung der
Eingliederungshilfen für seelisch Behinderte oder
junge Menschen, die von einer seelischen Behinderung
bedroht sind, soweit diese Leistungen ambulant erbracht
werden.
In vielen Fällen sind Hilfen erforderlich, die sich
mit der Linderung oder Behebung von
Teilleistungsschwächen im schulischen Lernen befassen.
Teilleistungsschwächen in diesem Sinne sind besonders
Lese- Rechtschreibschwächen (auch jede für sich)
und Rechenschwächen.
Folgende Hilfen werden bei Bedarf auf Veranlassung
der sozialen Dienste erbracht und unterliegen der
Hilfeplanung gem. SGB VIII:
-
Hilfen für Kinder in Krisen- und Notsituationen
-
Gemeinsame Wohnformen für alleinerziehende
Mütter oder Väter mit einem Kind bis zum
sechsten Lebensjahr
-
Hilfen zur Erziehung für Kinder und Jugendliche gem.
SGB VIII, insbes. §§ 27 ff.
-
Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge
Volljährige in verschiedenen Formen und ggf.
Kombinationen
-
Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von
einer seelischen Behinderung Bedrohte, hier sind
verschiedene Hilfeformen möglich.
-
Hilfen zur Erfüllung der Schulpflicht (z.B.
Schausteller- oder Zirkuskinder)
Fachinformationen
Gebührenrahmen:
Hilfen durch das Jugendamt sind
gebührenfrei, jedoch sind bei den
kostenintensiveren Hilfen von den unterhaltspflichtigen
Eltern Kostenbeiträge einkommensentsprechend zu
leisten. Die MitarbeiterInnen der wirtschaftlichen
Jugendhilfe beraten und informieren Sie gerne im
Einzelfall.
Benötigte Unterlagen:
Eingliederungshilfen ambulanter Art können unmittelbar
bei dem Verwaltungsmitarbeiter beantragt werden, der sich
speziell mit diesen Hilfen beschäftigt (siehe
Ansprechpartner). Dies geschieht im Allgemeinen durch einen
formlosen Antrag, mit dem die Leistung geltend gemacht wird
und weiteren Unterlagen (Gutachten), die über die Art
und den Umfang der Beeinträchtigung Aufschluss geben.
Diese Gutachten können von entsprechend qualifizierten
Personen erstellt sein (Schulpsychologischer Dienst,
FachmedizinerInnen, Kinderärzte, Psychologen
Pädagogen oder andere Personen mit
psychotherapeutischer Zusatzausbildung).
Alle anderen Hilfen sind mit den sozialen Diensten zu
erarbeiten und über sie zu beantragen.
Besonderheiten:
Öffnungszeiten:
Allgemeine Öffnungszeiten sind montags bis freitags
7.30 - 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13.30 -
16.00 Uhr sowie nach Absprache. Es empfiehlt sich
eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem
zuständigen Sachbearbeiter.
Formulare:
Ein Musterantrag mit den erforderlichen Angaben und
Erklärungen ist hier hinterlegt:
-
Musterantrag
-
Anspruchsvoraussetzungen
Rechtliche Grundlage:
Gesetzliche Grundlagen sind für die einzelnen
Aufgaben:
-
für Hilfen für Kinder in einer Notsituation
§ 20 SGB VIII
-
für Hilfen zur Erfüllung der Schulpflicht
§ 19 SGB VIII
-
für Gemeinsame Wohnformen für Mütter oder
Väter und Kinder § 19 SGB VIII
-
für Hilfen zur Erziehung §§ 27 ff. SGB
VIII
-
für Hilfen für junge Volljährige § 41
SGB VIII
-
für Eingliederungshilfen für Kinder oder
Jugendliche, deren seelische Gesundheit
beeinträchtigt ist
oder denen eine solche Beeinträchtigung droht
§ 35a SGB VIII
-
für die Ermittlung des Einkommens
Beitragspflichtiger, die Berechnung des Kostenbeitrages
und die Heranziehung zu den Kosten der Hilfen die
§§ 91 bis 97a SGB VIII, §§ 79, 84,
85, 88 und 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und
§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
soweit sie sich auf die Unterhaltspflicht und die
Behandlung des Kindergeldes beziehen und § 74
Einkommenssteuergesetz (EStG)