Gewerbeuntersagungsverfahren
Dem Kreis Lippe obliegt mit Ausnahme der im Bereich
der Stadt Detmold gelegenen Gewerbebetriebe die
Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.
Unternehmer müssen neben zahlreichen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern,
Lieferanten usw. laufende Steuern an das Finanzamt,
Beiträge an die Sozialversicherung und die
Berufsgenossenschaften entrichten. Wenn hohe
Rückstände vorliegen oder schleppende Zahlungen
erfolgen, wird durch die rechts genannten
Behörden oftmals die Einleitung eines
Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen persönlicher
Unzuverlässigkeit angeregt. Dabei ist als
unzuverlässig anzusehen, wer nach dem Gesamtbild
seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet,
das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig
ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht
ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn
der Unternehmer entweder nicht willens aber auch nicht in
der Lage ist, die im öffentlichen Interesse liegende
einwandfreie Führung seines Betriebes zu
gewährleisten. Daher kann zum Schutz der Allgemeinheit
aber auch der im Betrieb beschäftigten Personen jede
selbständige Führung einer Einzelfirma, die
Tätigkeit als Geschäftsführer einer
Gesellschaft oder Betriebsleiter untersagt werden.
Dies kann, bei Nichteinhaltung, mit einem Zwangsgeld
oder einer Betriebsschließung durchgesetzt werden.
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung) wurde die Bekämpfung von
Schwarzarbeit auf verschiedene Fachbehörden
übertragen. Umgangssprachlich wird eine unerlaubte
gewerbliche Tätigkeit als Schwarzarbeit bezeichnet.
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet
derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen
erbringt oder erbringen lässt und dabei
-
seine sozialversicherungsrechtlichen (Renten-,
Arbeitslosen-, Kranken-
und Pflegeversicherung) Melde-, Beitrags- und
Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
-
seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
-
als Empfänger von Sozialleistungen (z. B.
Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) seinen
Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
-
seinen Anzeigepflichten beim zuständigen Gewerbeamt
nicht nachkommt oder im Rahmen eines Reisegewerbes die
erforderliche Reisegewerbekarte nicht erwirbt oder
-
im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke sein
Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle
betreibt.
Soweit es sich bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit um
nicht angemeldete Gewerbebetriebe bzw. nicht eingetragene
Handwerksbetriebe handelt, ist hierfür die
Kreisverwaltung, mit Ausnahme der Betriebe im Bereich der
Stadt Detmold, zuständig. Verstöße
hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die im Einzelfall mit
einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet
werden können.
Für die Aufklärung und Ahndung der übrigen
Tatbestände liegt die Zuständigkeit beim
Hauptzollamt Bielefeld und den Finanzämtern. Alle
Behörden pflegen in diesem Bereich eine intensive und
gute Zusammenarbeit.
Ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit zählen
Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner,
die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder
Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht
nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d. h. auf
Gegenseitigkeit oder nur gegen ein geringes Entgelt
erbracht werden.