21_Gewerbeuntersagungsverfahren_Bekämpfung der Schwarzarbeit

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Gewerbeuntersagungsverfahren

Dem Kreis Lippe obliegt mit Ausnahme der im Bereich der Stadt Detmold gelegenen Gewerbebetriebe die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren.
Unternehmer müssen neben zahlreichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern, Lieferanten usw. laufende Steuern an das Finanzamt, Beiträge an die Sozialversicherung und die Berufsgenossenschaften entrichten. Wenn hohe Rückstände vorliegen oder schleppende Zahlungen erfolgen, wird durch die rechts genannten Behörden oftmals die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens wegen persönlicher Unzuverlässigkeit angeregt. Dabei ist als unzuverlässig anzusehen, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Unternehmer entweder nicht willens aber auch nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse liegende einwandfreie Führung seines Betriebes zu gewährleisten. Daher kann zum Schutz der Allgemeinheit aber auch der im Betrieb beschäftigten Personen jede selbständige Führung einer Einzelfirma, die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft oder Betriebsleiter untersagt werden.  Dies kann, bei Nichteinhaltung, mit einem Zwangsgeld oder einer Betriebsschließung durchgesetzt werden.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)  wurde die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf verschiedene Fachbehörden übertragen. Umgangssprachlich wird eine unerlaubte gewerbliche Tätigkeit als Schwarzarbeit bezeichnet.

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz leistet derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder erbringen lässt und dabei

  • seine sozialversicherungsrechtlichen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und  Pflegeversicherung) Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II) seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
  • seinen Anzeigepflichten beim zuständigen Gewerbeamt nicht nachkommt oder im Rahmen eines Reisegewerbes die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erwirbt oder
  • im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Soweit es sich bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit um nicht angemeldete Gewerbebetriebe bzw. nicht eingetragene Handwerksbetriebe handelt, ist hierfür die Kreisverwaltung, mit Ausnahme der Betriebe im Bereich der Stadt Detmold, zuständig. Verstöße hiergegen sind Ordnungswidrigkeiten, die im Einzelfall mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden können.

Für die Aufklärung und Ahndung der übrigen Tatbestände liegt die Zuständigkeit beim Hauptzollamt Bielefeld und den Finanzämtern. Alle Behörden pflegen in diesem Bereich eine intensive und gute Zusammenarbeit.

Ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit zählen Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d. h. auf Gegenseitigkeit oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.



Aktuelles

Es liegen keine Termine vor.

Weitere Informationen:

Hauptzollamt Bielefeld
Werner-Bock-Str. 25-29
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 3047-502
Telefax: 0521 3047-5991
 
Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstr. 48
33602 Bielefeld
Telefon: +49 (0) 5 21 / 56 08 - 0
Telefax: +49 (0) 5 21 / 56 08 - 1 99
Internet: http://www.handwerk-owl.de/
 
Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold
Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
Telefon: 05231 7601-0
Telefax: 05231 7601-57
Internet: http://www.detmold.ihk.de/

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