22_PflichtenalsFahrzeughalter

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Ihre Pflichten als Fahrzeughalter


Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie laut Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmte Pflichten. Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen, kann die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug von Amtswegen außer Betrieb setzen lassen. Hier erhalten Sie Informationen zu den bestehenden Halterpflichten und wie Sie sich verhalten sollten. Als Halterpflichten gelten unter anderem:

Bei einer Verletzung bereits einer dieser Pflichten, kann die Zulassungsbehörde die Zwangsstilllegung eines Fahrzeugs veranlassen.

Der Anordnung geht im Regelfall eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus.
Dafür müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen (beispielsweise Zahlungsbestätigung (bei KFZ-Steuerrückständen), Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) bzw. die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) oder Reparaturbericht, Bericht der Hauptuntersuchung / Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung, usw.). Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie hierfür maximal 3 Tage Zeit.

Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per Ordnungsverfügung durch die Behörde die Stilllegung Ihres Fahrzeugs angeordnet. Sie dürfen dann das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr benutzen. Die Stilllegung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins / der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Kennzeichen auswärtiger Fahrzeuge werden ebenfalls durch unseren Vollzugsdienst entsiegelt, wenn die Aufforderung einer anderen Ordnungsbehörde dazu vorliegt (Amtshilfe).

Ist das amtliche Kennzeichen entsiegelt worden, so darf das Fahrzeug unter keinen Umständen im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ein Zuwiderhandeln erfüllt bereits einen Straftatbestand.

Sollten Sie ein zwangsstillgelegtes Fahrzeug wieder zulassen, ist es zwingend erforderlich, sich mit dem/der zuständigen AnsprechpartnerIn in Verbindung zu setzen. Die entsprechenden Kontaktdaten entnehmen Sie bitte aus dem zuvor erfolgten Schriftverkehr.

Weitere Informationen:

Zuständiger Bereich  

Ansprechpartner

(den zuständigen Sachbearbeiter entnehmen Sie bitte dem zuvor erfolgten Schriftverkehr)

Frau Sturm
Zimmer 179
Telefon: 05231/62-1811
Telefax: 05231/62-1810
Kontakt aufnehmen

Frau Pfost
Zimmer 179
Telefon: 05231/62-1814
Telefax: 05231/62-1810
Kontakt aufnehmen

Frau Yüksel
Zimmer 180
Telefon: 05231/62-1813
Telefax: 05231/62-1810
Kontakt aufnehmen

Frau Lömker
Zimmer 180
Telefon: 05231/62-1809
Telefax: 05231/62-1810
Kontakt aufnehmen

Öffnungszeiten:

Montag - Freitag
07:30 - 12:30 Uhr und
Dienstag + Donnerstag
14:00 - 17:00 Uhr

Die jeweiligen Arbeitszeiten können von den Öffnungszeiten abweichen.