Ihre Pflichten als Fahrzeughalter
Als Halter eines Kraftfahrzeuges haben Sie laut
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmte
Pflichten. Sollten Sie diesen Pflichten nicht nachkommen,
kann die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug von Amtswegen
außer Betrieb setzen lassen. Hier erhalten Sie
Informationen zu den bestehenden Halterpflichten und wie
Sie sich verhalten sollten. Als Halterpflichten gelten
unter anderem:
Bei einer Verletzung bereits einer dieser Pflichten, kann
die Zulassungsbehörde die Zwangsstilllegung eines
Fahrzeugs veranlassen.
Der Anordnung geht im Regelfall eine Aufforderung zur
Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder
zur Umschreibung des Fahrzeugs voraus.
Dafür müssen Sie geeignete Nachweise vorlegen
(beispielsweise Zahlungsbestätigung (bei
KFZ-Steuerrückständen),
Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) bzw. die
Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung
(eVB-Nr.) oder Reparaturbericht, Bericht der
Hauptuntersuchung / Prüfbescheinigung über
Abgasuntersuchung, usw.). Im Falle des fehlenden
Versicherungsschutzes haben Sie hierfür maximal 3 Tage
Zeit.
Sollten Sie der Anordnung nicht folgen, wird per
Ordnungsverfügung durch die Behörde die
Stilllegung Ihres Fahrzeugs angeordnet. Sie dürfen
dann das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen
Straßenverkehr benutzen. Die Stilllegung beinhaltet
das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des
Fahrzeugscheins / der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Kennzeichen auswärtiger Fahrzeuge werden ebenfalls
durch unseren Vollzugsdienst entsiegelt, wenn die
Aufforderung einer anderen Ordnungsbehörde dazu
vorliegt (Amtshilfe).
Ist das amtliche Kennzeichen entsiegelt worden, so darf das
Fahrzeug unter keinen Umständen im öffentlichen
Straßenverkehr benutzt werden. Ein Zuwiderhandeln
erfüllt bereits einen Straftatbestand.
Sollten Sie ein zwangsstillgelegtes Fahrzeug wieder
zulassen, ist es zwingend erforderlich, sich mit dem/der
zuständigen AnsprechpartnerIn in Verbindung zu setzen.
Die entsprechenden Kontaktdaten entnehmen Sie bitte aus dem
zuvor erfolgten Schriftverkehr.