Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und ihre Familienangehörigen
genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf
Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz, FreizügG/EU). Dasselbe gilt
für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island,
Liechtenstein und Norwegen).
Für die Einreise und den Aufenthalt wird ein
gültiger, anerkannter Pass oder Passersatz
(Personalausweis) benötigt.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger
können visumsfrei einreisen und sind von der
Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.
Freizügigkeit
In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht ein
uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach muss eine der
folgenden Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt
werden, um ein weiteres Aufenthaltsrecht zu erhalten:
-
Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur
Berufsausbildung einreisen
-
niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
-
selbstständige Erbringer von Dienstleistungen
-
nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie
über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und
ausreichende Existenzmittel vefügen
-
Familienangehörige der
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
(Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere
Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte
Personen Unterhalt gewähren) sowie
gleichgeschlechtliche Lebenspartner.
Über das Aufenthaltsrecht wird eine Bescheinigung
(Freizügigkeitsbescheinigung) ausgestellt. Sofern Sie
Freizügigkeit genießen, müssen Sie sich
lediglich persönlich im
Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes
anmelden. Bringen Sie dazu bitte Ihren Reisepass oder
anerkannten Passersatz mit. Die Ausländerbehörde
des Kreises Lippe sendet Ihnen dann die
Freizügigkeitsbescheinigung zu. Die
Ausländerbehörde kann ggf. weitere Nachweise
verlangen.
Arbeitsgenehmigung
Bis zum 01.05.2011 benötigen Staatsangehörige der
Mitgliedsländer Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen,
Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und
Tschechien für eine unselbstständige
Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU. Diese
ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu
beantragen.
Sonderregelungen für Schweizer Staatsbürger
Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung,
nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein
Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von
EU-Bürgern annähernd gleichgestellt ist.