2.3_EU-Bürger

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Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz, FreizügG/EU). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen).

Für die Einreise und den Aufenthalt wird ein gültiger, anerkannter Pass oder Passersatz (Personalausweis) benötigt. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.

Freizügigkeit
In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach muss eine der folgenden Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden, um ein weiteres Aufenthaltsrecht zu erhalten:
  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
  • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • selbstständige Erbringer von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel vefügen
  • Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Über das Aufenthaltsrecht wird eine Bescheinigung (Freizügigkeitsbescheinigung) ausgestellt. Sofern Sie Freizügigkeit genießen, müssen Sie sich lediglich persönlich im Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro Ihres Wohnortes anmelden. Bringen Sie dazu bitte Ihren Reisepass oder anerkannten Passersatz mit. Die Ausländerbehörde des Kreises Lippe sendet Ihnen dann die Freizügigkeitsbescheinigung zu. Die Ausländerbehörde kann ggf. weitere Nachweise verlangen.

Arbeitsgenehmigung

Bis zum 01.05.2011 benötigen Staatsangehörige der Mitgliedsländer Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Tschechien für eine unselbstständige Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung-EU. Diese ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.

Sonderregelungen für Schweizer Staatsbürger

Zwischen der EU und der Schweiz besteht eine Vereinbarung, nach der Staatsangehörigen der Schweiz ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird, das dem von EU-Bürgern annähernd gleichgestellt ist.



 

Ansprechpartner

Frau Redikop
Telefon: 05231/62-3820
Fax: 05231/62777

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