Visumverfahren (Einreise)
Allgemeines
Für den Aufenthalt und die Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische
Staatsangehörige in der Regel ein Visum.
Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon
befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken
ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland
aufhalten wollen. Eine Übersicht über die Staaten,
für die Visumpflicht bzw. -freiheit bei der Einreise in
die Bundesrepublik besteht, befinden sich auf den
Internetseiten des
Auswärtigen
Amtes.
Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder
ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt,
muss grundsätzlich ein Visum beantragt werden.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Angehörige
bestimmter Staaten, wie z. B. Australien oder Israel. Sie
können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von
drei Monaten nach der Einreise bei der
Ausländerbehörde beantragen. In Zweifelsfällen
geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über
die Erfordernis eines Visums.
Zuständigkeit zur Visumerteilung
Für die Beantragung und Erteilung eines Visums
sind die
Auslandsvertretungen (Botschaft oder
Konsulat) der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen
Herkunftsstaat des Antragstellers oder dem Staat seines
gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.
Visumverfahren
Verfahren ohne Beteiligung der Ausländerbehörde
Handelt es sich um ein Visum, für das die Zustimmung
der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist (z.
B. für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten)
entscheidet die deutsche Auslandsvertretung über den
Antrag in eigener Zuständigkeit.
Verfahren mit Beteiligung der Ausländerbehörde
Handelt es sich um ein zustimmungspflichtiges Visum
(insbesondere bei beabsichtigten Daueraufenthalten) sendet
die Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um
Stellungnahme an die zuständige deutsche
Ausländerbehörde. Bei Eingang der Unterlagen
prüft die Ausländerbehörde die
Vollständigkeit der Unterlagen und stellt noch
erforderliche Ermittlungen an.
Häufig ist es notwendig, dass die in Lippe wohnhaften
Referenzpersonen (z. B. Ehegatte oder zukünftiger
Arbeitgeber) weitere Unterlagen beibringen oder Angaben
machen müssen. Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die
Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die
Auslandsvertretung ab. Die Auslandsvertretung
trifft dann in alleiniger Zuständigkeit die
Entscheidung über die Erteilung des Visums.
Gegen ablehnende Entscheidungen
können ausschließlich Rechtsmittel bei der
deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden.