Genehmigungen nach dem Artenschutzrecht
Kurzbeschreibung der Aufgabe:
Artenschutz bedeutet die Erhaltung von Arten in ihrem
angestammten Lebensraum. Dies ist seit längerem ein
weltweites Ziel, was zahlreiche Abkommen, Gesetze und
Vorschriften zu diesem Thema dokumentieren. Inhaltlich geht
es hierbei vor allem um den "Besitz und Vermarktung von
Tieren und Pflanzen geschützter Arten."
Wissenswertes zum Thema / Anspruchsvoraussetzungen:
Zum Artenschutz gibt es vier Bereiche, die wichtig sind:
Wer geschützte Wirbeltiere halten will, muss dies der
unteren Landschaftsbehörde sofort melden.
Meldepflichtig sind auch Änderungen wie Umzug des
Halters sowie der Kauf, Verkauf und Tod der Tiere.
Zum Schutz von Brutstätten dürfen in der Zeit vom
1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken,
Gebüsche sowie Röhricht und Schilfbestände
nicht gerodet, abgeschnitten oder zerstört werden. Um
die Pflanzenwelt zu schützen, dürfen Feldraine,
Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen sowie
Straßen- und Wegränder nicht vernichtet werden.
Auch das Aufbringen chemischer Mittel ist auf diesen
Flächen nicht zulässig.
Eine weitere Maßnahme zum Schutz der lebenden Tiere
ist eine Reglementierung des Handels.
Wer sonst wildlebende Tiere (z.B. Damwild) ganz oder
teilweise im Freien hält, muß für dieses
Tiergehege eine Genehmigung bei der unteren
Landschaftsbehörde beantragen. Das gilt auch für
Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und
Störchen.
Noch mehr Informationen zum Thema Artenschutz erhalten Sie
auf der Homepage des Bundesverbandes für
fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.
Welche Unterlagen sind zur Antragstellung notwendig?
Für die Vermarktung und die Ein- und Ausfuhr
geschützter Arten ist i.d.R. eine sog. EG-Bescheinigung
erforderlich. Es ist in jedem Fall sinnvoll, sich an die
nachstehenden Ansprechpartner zu wenden.
Öffnungszeiten:
mo - fr. 7.30 - 12.00 Uhr
mo - do. 13.30 - 16.00 Uhr