Artenschutz in der Eingriffsregelung
Durch ein Bau- oder Abbruchvorhaben können
geschützte Tierarten betroffen sein, z.B.
Fledermäuse, Turmfalke, Schleiereule, Waldkauz,
Waldohreule, Steinkauz, Grünspecht, Rauchschwalbe,
Mehlschwalbe, Gartenrotschwanz, Nachtigall, Zauneidechse
oder Kammmolch. Der Antragsteller muss in einer
Vorprüfung zum Artenschutz angeben, welche Bereiche
seines Grundstückes durch das Bauvorhaben betroffen
sind, z.B. Bäume, Hecken, Gewässer, etc., um
einschätzen zu können, ob die o.g. Tierarten
beeinträchtigt, gestört oder getötet werden.
Wenn Tierarten beeinträchtigt werden, ist eine
vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(Art-für-Art-Betrachtung, Vermeidung,
Risikomanagement) durch einen Sachkundigen
durchzuführen.
Bei größeren Bauvorhaben im Außenbereich,
z.B. Errichtung einer Stallanlage, einer Biogasanlage, etc.
ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durch einen Fachmann
in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde (ULB)
zu erstellen.
Zum Schutz von Brutstätten dürfen
Gehölzbereiche (z.B. Hecken, Bäume,
Hohlbäume, etc.) auf dem Baufeld in der Zeit vom 1.
März bis zum 30. September nicht gerodet werden.
Damit die Vorprüfung zum Artenschutz für den
Antragsteller möglichst unbürokratisch und
schnell geht, wurde ein Vordruck entwickelt.
Dieser Vordruck ermöglicht einen schnellen
Überblick über die Situation vor Ort und ist bei
allen Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich und in
Gebieten mit Bebauungsplänen, bei denen noch keine
Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt ist oder die ASP
älter als 7 Jahre ist, abzuarbeiten.