Eingriffsregelung
Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetztes sowie darauf basierend des
Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen.
Unter einem "Eingriff" wird die Veränderung der
Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die
mit erheblichen oder langandauernden
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
einhergehen. Als Eingriffe gelten z.B. der Abbau von
Bodenschätzen, die Errichtung von Straßen, der
Ausbau von Gewässern, die Beseitigung von Hecken, die
Umwandlung und Neuanlage von Wald, sowie alle Bauvorhaben.
Wird ein Eingriff nach Prüfung durch die
zuständige Fachbehörde zugelassen, sind
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zur Kompensation dieser ggf. erheblichen
Beeinträchtigungen durchzuführen.
Bei einem Verfahren, bei dem es keiner anderen
fachgesetzlichen Genehmigung bedarf (z. B. Beseitigung
einer landschaftsprägenden Hecke, Errichtung von nach
dem Baurecht freigestellten baulichen Anlagen, Verlegung
von Leitungen im Außenbereich), ist die Untere
Landschaftsbehörde für die Anwendung der
Eingriffsregelung verantwortlich.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, Art und
Umfang des Eingriffs darzulegen und zu bewerten, sowie die
notwendigen Kompensationsmaßnahmen in qualitativer
und quantitativer Hinsicht aufzuzeigen. Dies erfolgt meist
in einem landschaftspflegerischen Begleitplan.
Die Untere Landschaftsbehörde berät die
Bürger und Bürgerinnen bei der Eingriffsbewertung
für das jeweilige geplante Bauvorhaben. Wenn die
daraus resultierenden landschaftspflegerischen
Maßnahmen nicht auf dem eigenen Grundstück
umgesetzt werden können, stehen dem Antragsteller
Ökokonten zur Umsetzung der erforderlichen
Kompensationsmaßnahmen im Kreis Lippe zur
Verfügung.