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Eingriffsregelung

 Bilder von Eingriffen in die Natur

Der Begriff "Eingriffsregelung" umfasst Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes  sowie darauf basierend des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen.

Unter einem "Eingriff" wird die Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verstanden, die mit erheblichen oder langandauernden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einhergehen. Als Eingriffe gelten z.B. der Abbau von Bodenschätzen, die Errichtung von Straßen, der Ausbau von Gewässern, die Beseitigung von Hecken, die Umwandlung und Neuanlage von Wald, sowie alle Bauvorhaben.

Wird ein Eingriff nach Prüfung durch die zuständige Fachbehörde zugelassen, sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Kompensation dieser ggf. erheblichen Beeinträchtigungen durchzuführen.

Bei einem Verfahren, bei dem es keiner anderen fachgesetzlichen Genehmigung bedarf (z. B. Beseitigung einer landschaftsprägenden Hecke, Errichtung von nach dem Baurecht freigestellten baulichen Anlagen, Verlegung von Leitungen im Außenbereich), ist die Untere Landschaftsbehörde für die Anwendung der Eingriffsregelung verantwortlich.

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, Art und Umfang des Eingriffs darzulegen und zu bewerten, sowie die notwendigen Kompensationsmaßnahmen in qualitativer und quantitativer Hinsicht aufzuzeigen. Dies erfolgt meist in einem landschaftspflegerischen Begleitplan.
Die Untere Landschaftsbehörde berät die Bürger und Bürgerinnen bei der Eingriffsbewertung für das jeweilige geplante Bauvorhaben. Wenn die daraus resultierenden landschaftspflegerischen Maßnahmen nicht auf dem eigenen Grundstück umgesetzt werden können, stehen dem Antragsteller Ökokonten zur Umsetzung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Kreis Lippe zur Verfügung.

Aktuelles

Es liegen keine Termine vor.

Weitere Informationen

 

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Ansprechpartner

 

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Zimmer: 628
Tel.: 05231/62-628
Fax: 05231/63011-8104
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Frau Dümmler
Zimmer: 639
Tel.: 05231/62-639
Fax: 05231/63011-4202
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Frau Dreher/Herr Busch
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Tel.: 05231/62-633
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