Grundlagen
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Anfallendes Abwasser muss schadlos beseitigt werden um
unsere Gewässer und das Grundwasser nicht zu
verunreingen.
Abwasser ist
-
das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen
Eigenschaften veränderte Wasser und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser) sowie
-
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen gesammelt abfließende
Wasser (Niederschlagswasser).
Die schadlose Beseitigung des Abwassers ist eine
gesetzliche Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden
und kann nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der
Kommune auf einen privaten Grundstückseigentümer
übertragen werden.
Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende
Abwasser gemeinwohlverträglich und entsprechend den
geltenden technischen Vorgaben zu beseitigen. (§ 53
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen).
Die Gemeinden können von dieser
Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt werden, wenn eine
Übernahme des auf den einzelnen
Grundstücken anfallende Abwassers wegen
technischer Schwierigkeiten oder wegen eines
unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht
angezeigt ist und der Nutzungsberechtigte des jeweiligen
Grundstückes eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt,
die den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Zur Festlegung, welche Grundstücke an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollen,
haben die Gemeinden so genannte
Abwasserbeseitigungskonzepte zu erstellen und
fortzuschreiben. Diese können von den Bürgern
eingesehen werden.
Der Bau und Betrieb der Abwasserleitungen und
Abwasserbehandlungsanlagen auf den privaten
Grundstücken obliegt dem jeweiligen
Grundstückseigentümer. Die Abwasseranlagen sind
nach den jeweils geltenden wasser-, bau- und
satzungsrechtlichen Vorgaben herzustellen