Kreis Lippe
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Konzern Kreis Lippe
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Fachbereich Umwelt, Energie
Regenwasser
Das auf den privaten und gewerblichen Grundstücken
anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist
entsprechend der Vorgaben der örtlichen
Entwässerungssatzung der jeweiligen Gemeinde
abzuführen. Auch für Niederschlagswasser gilt
gemäß § 53 des Landeswassergesetz NW
(LWG) die Überlassungspflicht an die Städte
und Gemeinden.
Eine dezentrale Versickerung oder Einleitung des
Niederschlagswassers in ein Gewässer ist nur
zulässig, wenn die jeweilige Gemeinde den
Grundstückseigentümer von der
Überlassungspflicht freigestellt hat und das
Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt
werden kann (§ 53 LWG NW). Ob, und unter welchen
Voraussetzungen, eine gemeinwohlverträgliche
Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist, muss
in jedem Einzelfall mit der jeweiligen Gemeinde abgestimmt
werden. Weiterhin muss der Grundstückseigentümer
mit der Untern Wasserbehörde klären, ob für
die Einleitung oder Versickerung des Niederschlagswassers
eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.
Verschmutztes Niederschlagswasser ist in der Regel einer
gesonderten Behandlung zuzuführen.
Für Niederschlagswasserleitungen ist kein
Nachweis der Dichtigkeit zu führen.
Dieses gilt nicht für Leitungen in denen
Niederschlagswasser zusammen mit Schmutzwasser
abgeführt wird (Mischwasserleitungen).
Aktuelles
2. Arbeitskreissitzung WRRl Emmer
von 18:00 bis 21:00 Uhr
im Ratssaal des Rathaus Schieder
in Schieder-Schwalenberg
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