Grundstuecksentwaesserung_Regenwasser

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Regenwasser

Regen

Das auf den privaten und gewerblichen Grundstücken anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser ist entsprechend der Vorgaben der örtlichen Entwässerungssatzung der jeweiligen Gemeinde abzuführen. Auch für Niederschlagswasser gilt gemäß § 53 des Landeswassergesetz NW (LWG) die Überlassungspflicht an die Städte und Gemeinden.

Eine dezentrale Versickerung oder Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn die jeweilige Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht freigestellt hat und das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann (§ 53 LWG NW). Ob, und unter welchen Voraussetzungen,  eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlagswassers möglich ist, muss in jedem Einzelfall mit der jeweiligen Gemeinde abgestimmt werden. Weiterhin muss der Grundstückseigentümer mit der Untern Wasserbehörde klären, ob für die Einleitung oder Versickerung des Niederschlagswassers eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist.

Verschmutztes Niederschlagswasser ist in der Regel einer gesonderten Behandlung zuzuführen.

Für Niederschlagswasserleitungen ist kein Nachweis der Dichtigkeit zu führen.
Dieses gilt nicht für Leitungen in denen Niederschlagswasser zusammen mit Schmutzwasser abgeführt wird (Mischwasserleitungen).

Aktuelles

Feb
16

2. Arbeitskreissitzung WRRl Emmer

von 18:00 bis 21:00 Uhr
im Ratssaal des Rathaus Schieder
in Schieder-Schwalenberg
Weitere Informationen finden Sie

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Team Wasserwirtschaft
Tel.:  05231/62-77520
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