Sanierung
Drei Wege führen zum Ziel
Schäden an der Abwasseranlage, die durch TV-Inspektion
oder Dichtheitsprüfung festgestellt wurden, erfordern
eine Sanierung.
Ohne Sanierung drohen eine ganze Reihe von Gefahren, wie z.
B. die Verschmutzung von Boden und Grundwasser durch
austretendes Abwasser oder das Eindringen von Grundwasser
in die Leitungen, was zu einer Überlastung der
öffentlichen Kanalisation führen kann.
Eingestürzte Leitungen, eingedrungene Wurzeln oder
sonstige Hindernisse können dazu führen, dass das
Abwasser nicht mehr abgeleitet werden kann. Im Extremfall
besteht sogar die Gefahr des Vernässens der Keller von
angrenzenden Gebäuden.
Die Sanierung der Abwasseranlagen ist eine komplexe
Aufgabe. Da es sehr viele
unterschiedliche Möglichkeiten zur Sanierung von
Abwasseranlagen gibt, sollten Sie sich im
Vorfeld in jedem Fall
von unabhängigen Fachleuten (z. B.
Ingenieurbüro) beraten lassen.
Verfahrensablauf
Die Sanierung einer Abwasseranlage wird in folgenden
Schritten durchgeführt:
-
Bestandsaufnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage
einschließlich Erstellung eines
Kanalbestandsplanes
-
Sichten und auswerten der Untersuchungsergebnisse
-
TV-Inspektion
-
Auswahl der für den Grundstücksbereich
zugelassenen und möglichen Sanierungsverfahren
-
Erstellen eines grundstücksbezogenen
Sanierungskonzeptes mit einer Kostenkalkulation durch ein
Fachbüro
-
Sanierung durch eine Fachfirma
-
Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen
Im Anschluss an die Analyse der Schäden beginnt die
Einleitung der passenden Sanierungsmaßnahmen.
Grundsätzlich bieten sich drei Möglichkeiten:
Erneuerung, Renovierung oder Reparatur der
Abwasseranlage. Der Umfang der Schäden diktiert
allerdings, ob in offener Bauweise - mit dem Ausschachten
von Gräben - oder im grabenlosen Verfahren saniert
wird. Oftmals bietet sich die Möglichkeit, auf einem
Grundstück verschiedene Sanierungsarten zu
kombinieren.
Was Sie noch beachten sollten:
-
Sanierungsplanungen Ihrer Gemeinde für die
öffentliche Abwasseranlage
-
Besonderheiten Ihres Grundstücks wie
Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand und die eventuelle
Lage in der Wasserschutzzone II
-
Kosteneinsparungen durch Zusammenschluss mit Nachbarn und
Kooperation mit der Gemeinde
-
Ihre Planungen: Überlegen Sie z. B., ob Sie
tatsächlich noch eine Dusche im Keller
benötigen oder die sanierungsbedürftigen
Leitungen stillgelegt werden können
-
Sofern nicht vorhanden, ist eine
Rückstausicherung herzustellen.
Sanierung im Schadensfall
Diese Tipps sollten Sie beachten:
-
Rechnen Sie damit, dass das Sanierungskonzept eines
Bauunternehmens nicht immer wertneutral ist. Für die
Auswertung der Untersuchungsergebnisse
(TV-Inspektion/Dichtheitsprüfung), die Erstellung
eines Sanierungskonzepts und die Kostenkalkulation
empfiehlt sich die Einbindung von Fachmännern, z. B.
eines Ingenieursbüros, das sich auf Grundstücke
spezialisiert hat.
-
Holen Sie sich Hilfe bei der Formulierung der
anzufragenden Leistungen. Lassen Sie sich bei der Wertung
der verschiedenen Angebote beraten und beauftragen Sie
gegebenenfalls ein Ingenieurbüro mit der
örtlichen Bauüberwachung, um die Qualität
der Bauausführung sicherzustellen.
-
Vereinbaren Sie mit der Sanierungsfirma vertraglich, dass
nach den anerkannten Regeln der Technik saniert und
verlegt werden muss und dass die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B)" und die "Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(VOB/C)" gelten.
-
Um eventuelle Mängelansprüche gegenüber
der Sanierungsfirma geltend machen zu können,
sollten Sie beim Verfassen des Vertrages unbedingt
beachten, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist
des BGB bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a Abs. 1
Nr. 2 BGB) beträgt. Die Vertragsbedingungen der
VOB/B sehen die regelmäßige
Mängelgewährleistungsfrist für Bauwerke
gem. § 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 VOB/B jedoch lediglich
für vier Jahre vor. § 13 Nr. 4 Abs. 1 Satz 1
VOB/B eröffnet jedoch ausdrücklich die
Möglichkeit, eine davon abweichende
Gewährleistungsfrist (5 Jahre) zu vereinbaren.
Machen Sie davon Gebrauch.
-
Lassen Sie vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
erneut eine Dichtheitsprüfung durchführen, um
eventuelle Mängel aufzudecken und diese dann auf
"Garantie" entfernen zu lassen.