Kreis Lippe
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Konzern Kreis Lippe
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Fachbereich Umwelt, Energie
Schmutzwasser
© Rolf van Melis / PIXELIO
Das auf den privaten und gewerblichen Grundstücken
anfallende Schmutzwasser ist der jeweiligen Gemeinde
entsprechend der Vorgaben der örtlichen
Entwässerungssatzung zu überlassen.
Die privaten Abwasseranlagen sind so anzuordnen,
herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher
sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen können. Abwasserleitungen müssen
geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen
eingerichtet sein. Ein Nachweis der Dichtheit ist zu
führen (§ 61 a Landeswassergesetz NW).
Sofern die Schmutzwasserbeseitigung auf dem privaten
Grundstück über eine Kleinkläranlage
erfolgt, obliegt die Zulassung der Kleinkläranlage
sowie der Abwassereinleitung der unteren Wasserbehörde
des Kreises Lippe. Auch in diesen Fällen gelten
für die Abwasserleitungen die Vorgaben des § 61 a
LWG.
Aktuelles
2. Arbeitskreissitzung WRRl Emmer
von 18:00 bis 21:00 Uhr
im Ratssaal des Rathaus Schieder
in Schieder-Schwalenberg
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