Kleinkläranlagen
Anfallendes häusliches oder gewerbliches Abwasser
muss vor Einleitung in ein Gewässer behandelt werden.
Sofern ein Anschluss an die öffentliche
Schmutzwasserkanalisation und somit an eine
entsprechende Kläranlage technisch nicht möglich
oder die Aufwendungen
unverhältnismäßig "hoch"
erscheinen ist diese Behandlung in sog.
Kleinkläranlagen möglich.
Im Zuständigkeitsbereich der unteren
Wasserbehörde des Kreises Lippe existieren
rund 1.800 Kleinkläranlagen.
Aufgaben
des Kreises Lippe
Das Einleiten von behandeltem Schmutzwasser aus
Kleinkläranlagen in ein Gewässer oder das
Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung, für die
nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 8 WHG) eine
wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich ist. Des Weiteren ist
für den Bau und Betrieb eine Genehmigung nach
§ 58 des Landeswassergesetzes NRW
erforderlich. Zuständig ist der Kreis Lippe als untere
Wasserbehörde.
Im Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren wird seitens
der Wasserbehörde geprüft ob die Einleitung zu
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder
der Natur führen kann.
Unter dem Anliegen "Kleinkläranlagen
beantragen" finden sie Informationen zum
Antragsverfahren.
Aufgaben
der Städte und Gemeinden
Die jeweiligen Städte, Gemeinden oder
Körperschaften sind für die
Schlammabfuhr aus der Abwasserbehandlungsanlage
zuständig. Die Kommune
beauftragt das zuständige
Entsorgungsunternehmen.
Zudem sind die Kommunen für die
turnusmäßige bauliche Überprüfung
der Abwasserbehandlungsanlagen nach §
53 LWG NRW zuständig.
Wissenswertes
zum Thema...
Tipps und Empfehlungen zum Bau und Betrieb einer
Kleinkläranlage sowie Informationen zu den
technischen und rechtlichen Vorschriften
finden sie in der Informationsbroschüre des Kreises
Lippe, welche Sie nachstehend kostenlos herunter laden
können.
Verknüpfung zur Informationsbroschüre Bau
und Betrieb von Kleinkläranlagen im
PDF-Format
Das Wichtigste in Kurzform:
Die Schadstofffracht des Abwassers muss so gering gehalten
werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht
kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich
ist.
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand technisch und
wirtschaftlich durchführbarer Verfahren. Diese
fortschrittlichen Einrichtungen oder Betriebsweisen gelten
als die besten verfügbaren Techniken zur Begrenzung
von Emissionen.
Danach sind Abwässer mechanisch und biologisch zu
reinigen. In der Regel bestehen Kleinkläranlagen, die
diesem Stand entsprechen, aus einer mechanischen
Vorreinigungsstufe gem. DIN 4261 Teil 1 (Dezember 2002) und
einer biologischen Nachreinigungsstufe gem. DIN
EN 12566.
Für eine biologischen Behandlung kommen
insbesondere in Frage:
> Belebungsanlage
> Tropfkörperanlage
> SBR-Anlage
> Pflanzenkläranlage