Niederschlagswasser
Das bei Niederschlag anfallende Wasser kann zur
Beseitigung in ein Gewässer oder in das Grundwasser
eingeleitet werden. Bei dieser Einleitung handelt es sich
um eine sogenannte Gewässerbenutzung.
Im Zuständigkeitsbereich der unteren
Wasserbehörde des Kreises Lippe existieren
rund 2.600 Einleitungen in
oberirdische Gewässer bzw. in das
Grundwasser. Die Bandbreite der
Erlaubnisse reicht dabei von
Kleinstmengen im Bereich von wenigen Litern
pro Sekunde bis zu mehreren tausend Litern pro
Sekunde.
Aufgabe des Kreises Lippe
Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer
ist eine Gewässerbenutzung, für die nach dem
Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich ist. Diese Erlaubnis muss bei
der zuständigen Wasserbehörde des Kreises
Lippe beantragt werden.
Im Erlaubnisverfahren wird seitens der Wasserbehörde
geprüft ob die Einleitung zu Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit oder der Natur führen
kann.
Je nach Herkunft und Menge des Niederschlagswassers
können dabei weitergehende Anforderungen an die
Einleitung, wie Rückhaltung oder
Regenwasserklärung, erforderlich sein.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird in der Regel auf
20 Jahre befristet.
Unter dem Anliegen "Niederschlagswassereinleitung"
finden sie Informationen zum Antragsverfahren.
Wissenswertes zum
Thema ...
Versickerung
Die Versickerung von Niederschlagswasser kann über
eine Mulde, eine Rigole oder ein Rohr/Rigolensystem
erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Bau
einer Versickerungsanlage ist die Durchlässigkeit des
Bodens, welche in bestimmten Grenzen liegen muss. Weitere
Kriterien sind der Abstand zum Grundwasser sowie
zu angrenzenden Bebauungen und Grundstücken. Bei
der Planung, dem Bau und dem Betrieb der
Versickerungsanlagen sind technische Vorgaben zu
beachten.
Regenwasserbehandlung
Das Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie-
und Mischgebieten bedarf vor einer Einleitung in ein
oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser ggf.
der Behandlung in einem Regenklärbecken. Für
welche Flächen eine Behandlung erforderlich
ist und welche Behandlungsverfahren geeignet
sind, wurde in einem Erlass des Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft festgelegt.