Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind alle festen,
flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische und
biologische Beschaffenheit stehender und fließender
Oberflächengewässer sowie des Grundwassers zu
verändern.
Allein in Deutschland werden jährlich mehr als 500
Millionen Tonnen chemischer Stoffe und deren Zubereitungen
eingesetzt. Mit ihnen wird in Privathaushalten, beim
Handel, Gewerbe und im Industriebereich in
unterschiedlichster Stoffvielfalt und Menge
umgegangen.
Umgang heißt: Lagern, Abfüllen,
Umschlagen, Herstellen, Behandeln und
Verwenden wassergefährdender
Stoffe!
Der notwendige Umgang mit diesen Stoffen ist somit nicht
ohne Risiko und deshalb durch Gesetze und Verordnungen
scharf reglementiert worden.
Aufgaben des Kreises Lippe
Die untere Wasserbehörde ist für die
Überwachung von Lageranlagen, Abfüll- und
Umschlagplätzen und Produktionsanlagen mit
wassergefährdenden Stoffen zuständig. Hierzu
zählen auch die vielen privaten
Heizöllageranlagen im Kreisgebiet.
Weitere Aufgaben sind:
-
Stellungnahmen zu Bauvorhaben
-
Beratung vor Ort
-
Bearbeitung von Eignungsfeststellungsverfahren
(Einzelgenehmigungen)
-
Überwachung des Umgangs mit wassergefährdenden
Stoffen in Gewerbe- und Industriebetrieben
-
Überwachung prüfpflichtiger Anlagen
-
Auswertung von Sachverständigenprüfberichten
-
Anordnung und Überwachung von
Mängelbeseitigungen
Wissenswertes zum
Thema...
Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
einbauen, aufstellen, betreiben, wieder in Betrieb nehmen,
wesentlich ändern oder stilllegen will, hat dieses der
unteren Wasserbehörde des Kreises
Lippe anzuzeigen.
Anlagen mit einem Inhalt von mehr als 100 Liter der
Wassergefährdungsklasse 3 und Anlagen mit mehr als
1.000 Liter Inhalt der Wassergefährdungsklassen 1
oder 2 müssen angezeigt werden.
Eine Verknüpfung zum Formular für die Anzeige
finden Sie auf der rechten Seite.
Anlagenzulassung
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
müssen nach Wasserrecht zugelassen sein
(Bauartzulassung, Prüfzeichen, allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder nach Bauregelliste des
Deutschen Instituts für Bautechnik) oder bedürfen
im Einzelfall einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung.
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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.