Wiederkehrende Fragen zur gesetzlichen Einmessungspflicht
von Gebäuden
Warum wird der Gebäudebestand im Liegenschaftskataster
nachgewiesen?
Das Liegenschaftskataster hat seine Wurzeln in der
französischen Revolution und wurde ursprünglich
für eine gerechtere Verteilung der Steuern am Grund und
Boden als Steuerkataster angelegt. Im Laufe der letzten 200
Jahre entwickelte sich dieses Steuerkataster zu einem
Eigentumskataster, da das Eigentum am Grund und Boden
erhebliche Bedeutung in unserer Gesellschaft erlangte.
Heute haben wir ein modernes Mehrzweckkataster. Seine
Aufgaben reichen weit über den amtlichen Nachweis der im
Grundbuch eingetragenen Grundstücke hinaus. Es bildet
vielmehr die Grundlage für alle Planungen, angefangen
bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Gemeinden bis
hinzu überregionalen, großräumigen Planungen.
Ziel ist der Aufbau eines umfassenden Geoinformationssystems,
das einer Vielzahl von Anwendern und letztlich uns allen zu
gute kommt. Planungsverfahren können vereinfacht und
somit auch kostengünstiger gestaltet, Bauanträge
schneller bearbeitet und nicht zuletzt die Belange der Umwelt
und Naturschutzes besser berücksichtigt werden. Für
ein Mehrzweckkataster reicht aber der alleinige Nachweis der
Flurstücke nicht aus. Es werden darüber hinaus auch
Informationen über den Gebäudebestand
benötigt. Aus diesem Grunde wurde bereits im Jahr 1972
die Einmessungspflicht für alle neu errichteten oder im
Grundriss veränderten Gebäude gesetzlich geregelt.
Welche Gebäude müssen eingemessen werden?
Alle Gebäude bzw. baulichen Anlagen mit Wohn-,
Aufenthalts- oder Nutzungsräumen, die ausreichend
beständig und standfest sind, unterliegen der
gesetzlichen Einmessungspflicht. Dies gilt für neu
errichtete und in ihrem äußeren Grundriss
veränderte Gebäude.
Hierunter fallen also beispielsweise Industriebauten, Wohn-
und Geschäftshäuser aber auch Anbauten und
Garagen.
Nicht einmessungspflichtig sind z.B. untergeordnete,
nachträglich errichtete Anbauten wie umbaute
Hauseingänge, offene Treppenanlagen, überdachte
Freisitze bzw. Gartenhäuser unter 30 m³ umbauten
Raumes und Carports. Leider kann der Fachbereich Vermessung
und Kataster, insbesondere bei Anbauten, nicht immer anhand
der vorliegenden Mitteilungen der Bauämter eindeutig
entscheiden, ob ein neues Gebäude einmessungspflichtig
ist. Informieren Sie sich deshalb bitte in
Zweifelsfällen, ob Sie die Einmessung veranlassen
müssen.
Ab wann unterliegen Gebäude der Einmessungspflicht?
Es betrifft Gebäude, deren Baubeginn oder Umbau in die
Zeit nach dem 31.07.1972 fällt. Die Verpflichtung zur
Einmessung verjährt nicht. Sie ruht wie eine
öffentliche Last auf dem Grundstück.
Wer muss das Gebäude einmessen lassen?
Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz hat der jeweilige
Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines
Grundstückes das Gebäude auf seine Kosten einmessen
zu lassen.
Eigentümer im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige,
der zum Zeitpunkt der Einmessung im Grundbuch eingetragen
ist. Hat also der ursprüngliche Bauherr seine
Verpflichtung nicht bereits erfüllt, geht sie im Falle
eines Eigentumswechsels auf den neuen Eigentümer
über.
Wer darf Gebäude einmessen?
Die Führung des Liegenschaftskatasters ist eine
öffentliche Aufgabe.
Gebäudeeinmessungen sind Vermessungen, die der
Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen. Diese
Vermessungen dürfen nur vom Fachbereich Vermessung und
Kataster oder den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.
Im Kreis Lippe können daher nur der Fachbereich
Vermessung und Kataster des Kreises oder die in
Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure mit der Gebäudeeinmessung
beauftragt werden.
Wie wird der Eigentümer darüber informiert, dass
sein Gebäude einmessungspflichtig ist?
Seit einigen Jahren weisen die Bauämter bei Erteilung
einer Baugenehmigung im Genehmigungsbescheid auf die
Einmessungspflicht hin. Nicht zuletzt sollten die Bauherren
von ihren Architekten auf die Einmessungspflicht aufmerksam
gemacht werden.
Wie erfährt der Fachbereich Vermessung und Kataster
von neu errichteten Gebäuden?
In vielen Fällen vom Eigentümer, seinem Architekten
oder einem beauftragten Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur. Außerdem erhält der
Fachbereich Vermessung und Kataster seit einigen Jahren von
den Bauämtern eine Kopie der Baugenehmigung oder des
Schlussabnahmescheines, wenn solche ausgestellt wurden.
Brauchte für das neue Gebäude keine Baugenehmigung
erteilt und stattdessen nur der Baubeginn angezeigt werden,
erhält der Fachbereich Vermessung und Kataster im
Regelfall eine Kopie der Bauanzeige.
Wird bei der Bearbeitung dieser Mitteilungen festgestellt,
dass die Gebäudeeinmessung nicht vorliegt und auch
noch keine Vermessungsstelle mit der Einmessung beauftragt
worden ist, werden die Eigentümer direkt vom
Fachbereich Vermessung und Kataster an die
Einmessungspflicht erinnert.
In diesem Falle beauftragt der Eigentümer in der
gesetzten Frist den Fachbereich Vermessung und Kataster
oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
damit die Katasterbehörde nicht ein Zwangsverfahren
einleiten muss. Dadurch können Steuergelder eingespart
werden. Dies kommt wiederum der Allgemeinheit zugute.
Warum werden die Eigentümer manchmal erst so spät
an ihre Verpflichtung zur Einmessung erinnert?
Hat der Fachbereich Vermessung und Kataster keine Mitteilung
über die Fertigstellung oder den Baubeginn erhalten, was
bei älteren Häusern hin und wieder der Fall ist, so
können die Eigentümer erst aufgrund von
Ortsvergleichen auf die Einmessungspflicht hingewiesen
werden.
Selbst wenn Mitteilungen der Bauämter vorliegen, ist
ebenfalls oft nur durch Feldvergleich festzustellen, ob das
Gebäude auch tatsächlich errichtet wurde.
Darf der Fachbereich Vermessung und Kataster von sich aus
tätig werden und Gebäude einmessen?
Ja! Beauftragt ein Eigentümer innerhalb der gesetzten
Frist keine Vermessungsstelle mit der Einmessung, darf die
Katasterbehörde die Einmessung selbst vornehmen oder
einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der
Einmessung beauftragen.
Für die Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht
werden dem Eigentümer neben den regulären
Vermessungskosten zusätzlich Gebühren in Höhe
von 80 € in Rechnung gestellt.
Können Lage- oder Baupläne eine
Gebäudeeinmessung ersetzen?
Nein! Oft werden bei der Katasterbehörde Lage- oder
Baupläne eingereicht. Diese ersetzen aber keine
Gebäudeeinmessung, da sie für die Fortführung
des Liegenschaftskatasters nicht geeignet sind. Bei einer
Gebäudeeinmessung werden die Maße des
Gebäudes bezogen auf die Grundstücksgrenzen
und/oder das geodätische Vermessungspunktfeld ermittelt.
Diese Maße gehen aus keiner Planunterlage hervor.
Wann stehen überwiegend private Interessen einer
Gebäudeeinmessung entgegen?
Normalerweise nie. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit
nur für die Fälle eingeräumt, in denen
beispielsweise der Nachweis eines Gebäudes auf einem
Industriegelände im Liegenschaftskataster zu einer
unzumutbaren Einsichtnahme in Betriebsgeheimnisse führen
würde.
Was kostet die Gebäudeeinmessung?
Die Kosten für die Einmessung richten sich nach dem Wert
der fertigen baulichen Anlage zum Zeitpunkt der Beantragung.
Dieser Wert wird durch Eigenleistung nicht gemindert.
Zuzüglich werden die Kosten für die Mehrwertsteuer
erhoben.
Die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das
Liegenschaftskataster ist nach der Gebührenordnung
kostenlos.
Der Fachbereich Vermessung und Kataster und alle
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind
verpflichtet, nach der Gebührenordnung abzurechnen, die
in ganz Nordrhein-Westfalen gilt.
Gebührenübersicht Stand: 01. Januar 2011
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Normalherstellungskosten
2000*
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Gebühr
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bis
25.000,00 Euro
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300,00
Euro
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bis
75.000,00 Euro
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480,00
Euro
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bis
300.000,00 Euro
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830,00
Euro
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bis
600.000,00 Euro
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1.350,00
Euro
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|
bis
1.000.000,00 Euro
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2.100,00
Euro
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bis
1.500.000,00 Euro
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2.400,00
Euro
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bis
2.000.000,00 Euro
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2.700,00
Euro
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bis
2.500.000,00 Euro
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3.000,00
Euro
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Gebühren für bauliche Anlagen mit einem
höheren Wert können im Fachbereich Vermessung und
Kataster abgefragt werden.
* Für die Gebührenerhebung sind die
Normalherstellungskosten der Gebäude nach dem Erlass
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 1.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1) ohne
Baunebenkosten anzuhalten.
Ermäßigungen
Werden auf einem örtlich und wirtschaftlich
zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers
mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen, wird die
Summe der Normalherstellungskosten bei der
Gebührenermittlung zugrunde gelegt.
Werden Gebäudeeinmessungen in zeitlichem und direktem
örtlichen Zusammenhang mit
Fortführungsvermessungen anderer Art ausgeführt,
ermäßigt sich die Gebühr um 10 v. H.
Werden Gebäude auf aneinandergrenzenden
Grundstücken gemeinsam eingemessen,
ermäßigt sich die Gebühr um 20 v. H. ,
wobei die höchste Gebühr um 20 v. H. der
zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen ist.
Sind die Gebühren identisch, so sind alle
Gebühren jeweils um 20 v. H. zu ermäßigen.
Zuschlag
Liegen außergewöhnliche Erschwernisse vor, so
erhält die Gebühr einen Zuschlag in Höhe von
20 v. H.
Gibt es eine Befreiung von der
Gebäudeeinmessungspflicht?
Nein! An der Gebäudeeinmessung führt kein Weg
vorbei. Sie ist eine Verpflichtung für jeden, der ein
Gebäude neu errichtet oder erworben oder im Grundriss
verändert hat, das nach dem 31.07.1972 errichtet wurde
und noch nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist.
Um vor unliebsamen Überraschungen sicher zu sein, ist
es ratsam, die Vermessungskosten nicht nur beim Bau,
sondern auch beim Erwerb eines Gebäudes stets
einzukalkulieren.
Im Zweifelsfall sollte vor dem Kauf eines bebauten
Grundstückes beim Fachbereich Vermessung und Kataster
nachgefragt werden, ob das Gebäude schon eingemessen
ist.