Barrierefreies Bauen

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Barrierefreier Straßenbau

Rollstuhlfahrer vor einem HindernissSehbehinderter mit Langstock auf einer Treppe

Aus dem Behindertengleichstellungsgesetz, das am 1. Mai 2002
in Kraft getreten ist, wird das im Grundgesetz verankerte
Benachteiligungsverbot konkretisiert.
Gefordert wird ein Lebensumfeld, in dem alle Menschen, auch mit Behinderung, die gleichen Chancen haben. Das heißt, barrierefreie Nutzung aller Lebensräume.
"Barrierefrei" meint, dass alle Menschen
jeden Lebensbereich unabhängig von fremder Hilfe nutzen kann. In überwiegender Zahl der Fälle bringen Maßnahmen, die für Menschen mit Behinderung ergriffen werden, auch Erleichterungen und Vorteile für Menschen ohne Behinderung
 z.B. alte Menschen und Kinder.

Behindertengleichstellungsgesetz
§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und
die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne
fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel
zulässig.
Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche
und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im
Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme
der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen
sowie Kommunikationseinrichtungen.

Barrierefreier Straßenbau beim Kreis Lippe

Der Kreis als Baulastträger der Kreisstraßen in Lippe, hat nach Wegen
gesucht um die Barrierefreiheit seiner Verkehrseinrichtungen erfolgreich,
im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes, umsetzen zu
können.
Als Grundlage dient den Planern des Kreises Lippe der Leitfaden - Barrierefreiheit im Straßenraum - erstellt vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. (Textversion Leitfaden)
Er soll helfen die behindertengerechte Gestaltung des Straßenraums umzusetzen. 
Weiterhin hat sich der Eigenbetrieb Straßen mit einer Vereinbarung über
die Beteiligung des Lippischen Blindenvereins im Bereich
 "Barrierefreier Straßenbau" verpflichtet, neben der gesetzlich geregelten
Beteiligung des Behindertenbeauftragten, auch den Lippischen Blindenverein e.V.
bei Planung und Bau seiner Verkehrseinrichtungen zu beteiligen.
Der Kreis Lippe stellt so sicher, dass die Anforderungen an den barrierefreien
Straßenbau  zusammen mit den Betroffenen bereits im Planungsstadium
eingebracht werden. Der Lippische Blindenverein hat seinerseits die Möglichkeit,
sein "Know how" aktiv für Menschen mit Behinderung, insbesondere für
sehbehinderte Menschen, in den Prozess einzubringen.