Barrierefreier Straßenbau

Aus dem Behindertengleichstellungsgesetz, das am 1. Mai
2002
in Kraft getreten ist, wird das im Grundgesetz verankerte
Benachteiligungsverbot konkretisiert.
Gefordert wird ein Lebensumfeld, in dem alle Menschen, auch
mit Behinderung, die gleichen Chancen haben. Das
heißt, barrierefreie Nutzung aller Lebensräume.
"Barrierefrei" meint, dass alle Menschen
jeden Lebensbereich unabhängig von fremder Hilfe
nutzen kann. In überwiegender Zahl der Fälle
bringen Maßnahmen, die für Menschen mit
Behinderung ergriffen werden, auch Erleichterungen und
Vorteile für Menschen ohne Behinderung
z.B. alte Menschen und Kinder.
Behindertengleichstellungsgesetz
§ 4 Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit
und Nutzbarkeit
der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der
Zugang und
die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in
der allgemein
üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und
grundsätzlich ohne
fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung
persönlicher Hilfsmittel
zulässig.
Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere
bauliche
und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur,
Beförderungsmittel im
Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände,
Systeme
der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle
Informationsquellen
sowie Kommunikationseinrichtungen.
Barrierefreier Straßenbau beim Kreis Lippe
Der Kreis als Baulastträger der Kreisstraßen in
Lippe, hat nach Wegen
gesucht um die Barrierefreiheit seiner
Verkehrseinrichtungen erfolgreich,
im Sinne des § 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes, umsetzen zu
können.
Als Grundlage dient den Planern des Kreises Lippe der
Leitfaden - Barrierefreiheit im Straßenraum -
erstellt vom Landesbetrieb Straßenbau
Nordrhein-Westfalen. (Textversion Leitfaden)
Er soll helfen die behindertengerechte Gestaltung des
Straßenraums umzusetzen.
Weiterhin hat sich der Eigenbetrieb Straßen mit einer
Vereinbarung über
die Beteiligung des Lippischen Blindenvereins im Bereich
"Barrierefreier Straßenbau" verpflichtet, neben
der gesetzlich geregelten
Beteiligung des Behindertenbeauftragten, auch den
Lippischen Blindenverein e.V.
bei Planung und Bau seiner Verkehrseinrichtungen zu
beteiligen.
Der Kreis Lippe stellt so sicher, dass die Anforderungen an
den barrierefreien
Straßenbau zusammen mit den Betroffenen bereits
im Planungsstadium
eingebracht werden. Der Lippische Blindenverein hat
seinerseits die Möglichkeit,
sein "Know how" aktiv für Menschen mit Behinderung,
insbesondere für
sehbehinderte Menschen, in den Prozess einzubringen.