Veröffentlichungspflicht

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Seit dem 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft.

Gemäß § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz haben kommunale Hauptverwaltungsbeamte schriftlich Auskunft gegenüber der Bezirksregierung zu geben. Diese Angaben sind jährlich zu veröffentlichen.

Im Folgenden sind meine Nebentätigkeiten aufgeführt:

 Übersicht Nebentätigkeiten