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Ausnahmen von bestimmten Verkehrsvorschriften
Ist im Einzelfall oder allgemein die Einhaltung einer bestimmten Verkehrsregel (z. B. ein Verkehrsverbot in einer Straße oder die zulässige Höchstparkdauer) aufgrund besonderer Umstände nicht möglich, kann die Straßenverkehrsbehörde im Wege der Ausnahme eine Befreiung aussprechen.
Wissenswertes zum Thema
Eine Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn dies zwingend notwendig ist. In der Regel ist jede Verkehrsteilnehmerin und jeder Verkehrsteilnehmer an die allgemein oder im Einzelfall geltenden Verkehrsvorschriften gebunden. Einem Antrag auf Befreiung von den an sich zwingenden Verkehrsvorschriften kann daher nur entsprochen werden, wenn der Antragsteller durch das im Einzelfall bestehende Verkehrsverbot in ganz besonderem Maße belastet wird und diese Belastung ein Abweichen von den für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln zu seinen Gunsten rechtfertigt. Als AntragstellerIn müssen Sie die Notwendigkeit für eine Ausnahme in Ihrem Antrag besonders begründen. Es muss eindeutig erkennbar sein, dass für Sie die Einhaltung der betreffenden Verkehrsvorschrift nicht möglich ist bzw. für Sie eine unzumutbare und vom Verordnungsgeber so nicht gewollte Härte bedeutet. Ob und in welchem Umfang im konkreten Einzelfall dringende sachliche Gründe vorliegen, die eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht.
Gebührenrahmen
Kosten im Einzelfall
- je nach Art, Umfang und Geltungsdauer der Ausnahme von 10,20 € bis 767,- €
Eine einfache Genehmigung für ein bestimmtes Fahrzeug und die Befreiung von einer Vorschrift kostet derzeit 20 €.
Zahlungsart
Überweisung
Benötigte Unterlagen
formloser Antrag mit:
- vollständigen Personalien und ggf.
- Kennzeichen der Fahrzeuge an und
- Begründung für die Notwendigkeit der Ausnahme
Besonderheiten
Ausnahmen von Verkehrsregelungen in den Städten Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo:
Wenden sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung; zuständig sind in Bad Salzuflen und Lemgo die Tiefbauämter, in Detmold der Fachbereich "Bau- und Verkehrswesen" und in Lage das Ordnungsamt.
Rechtliche Grundlage
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Städte und Gemeindeverwaltungen
Ansprechpartner
Fachbereich "Bau- und Verkehrswesen"
Stadt Detmold
Telefon:
05231/977-0
Ansprechpartner
Ordnungsamt
Stadt Lage
Telefon:
05232/601-0
Ansprechpartner
Tiefbauamt
Stadt Lemgo
Telefon:
05261/213-0
Straßenverkehr/Verkehrssicherheit Kreis Lippe, FB 2, FG 2.2
Kreishaus
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 07:30 Uhr - 12:30 Uhr;
Di. und Do. 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Kontakt aufnehmen
Ansprechpartner
Herr M. Festing
Ebene 3, Zimmer 273
Telefon:
05231/62-273
Fax:
05231/62-1959
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Ansprechpartner
nur vormittags
Frau Hinder
Ebene 3, Zimmer 272
Telefon:
05231/62-272
Fax:
05231/62-1959
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