Baustelle anmelden
Für die Ausführung von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, hat die Straßenverkehrsbehörde festzulegen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und wie ggf. Umleitungsstrecken zu kennzeichnen sind. Vor Beginn der Arbeiten hat der ausführende (Bau-)unternehmer hierüber eine verkehrsbehördliche Anordnung einzuholen.
Gebührenrahmen
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist ein Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,- € vorgegeben. Die Kosten im Einzelfall richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand (z.B. einfache Anordnungen ohne Ortsbesichtigung und mit bereits vom Antragsteller eingeholten Stellungnahmen 30,- €).
Zahlungsart
Überweisung / Rechnung
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO). Sinnvoll ist dazu die Verwendung des unten zur Verfügung gestellten Vordrucks. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden, muss dann aber detaillierte Angaben enthalten über
- die Lage des Baufeldes
- die Art und Dauer der Arbeiten
- den Umfang der Verkehrsbeeinträchtigungen sowohl während als auch außerhalb der Arbeitszeit (Straßenvoll- oder -teilsperrung, Geh- oder Radwegsperrung etc.)
- den Verantwortlichen mit stets erreichbarer Rufnummer
- Lageplan oder Stadtplanausschnitt mit markiertem Baufeld.
- BauunternehmerInnen haben zusätzlich Verkehrszeichenpläne beizufügen (gesondert für "innerhalb der Arbeitszeit" und "außerhalb der Arbeitszeit"). Dazu können entweder den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten angepasste (modifizierte) Regelpläne der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) verwendet oder besondere Beschilderungspläne erstellt werden. Zur Erläuterung der Maßnahme, insbesondere bei größeren Bauvorhaben, kann auch die Beifügung einer Bauablaufbeschreibung sinnvoll oder notwendig sein.
- Bei Einsatz von Lichtzeichenanlagen sind ferner Signallage- und Signalzeitenpläne vorzulegen.
Besonderheiten
Die Anordnung soll zum einen die Sicherheit der Bauarbeiter im Verkehrsraum gewährleisten und zum anderen sicherstellen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt und sicher am Baufeld vorbei geführt wird.
Die Straßenverkehrsbehörde des Kreises Lippe ist zuständig für Bauarbeiten im Kreisgebiet mit Ausnahme der Stadtgebiete von Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo, da diese Städte über eigene Straßenverkehrsbehörden verfügen.
Sie benötigen eine verkehrsbehördliche Anordnung nicht nur bei Fahrbahnsperrung oder -teilsperrung sondern auch dann, wenn sich die Arbeiten nur auf Rad- oder Gehwege auswirken.
Vor der Erteilung der Anordnung hat die Straßenverkehrsbehörde die Polizei und den Straßenbaulastträger zu hören.
Bearbeitungszeit
Der Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig ( ca. 4 Wochen)vor Beginn der Arbeiten zu stellen.
Tipp: Holt der Antragsteller die Stellungnahmen der Polizei und des Straßenbaulastträgers unter Vorlage obiger Unterlagen vorab selbst ein, kann dadurch die Bearbeitungszeit wesentlich verkürzt werden. Gleichzeitig wirkt sich dies kostenmindernd bei der Festetzung der Gebühren aus. Sofern in den Stellungnahmen keine Bedenken geäußert werden, kann die Anordnung dann in der Regel sofort erteilt werden. Auskünfte über die jeweils zuständigen Baulastträger und Polizeistellen erhalten Sie beim Fachgebiet Straßenverkehr.
Rechtliche Grundlage
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (STV-SA 97).
Baustelle einrichten, Verkehrsrechtliche Anordnung, Sperrung