Kreis Lippe - ServiceThemen - Lebenslagen - Auto, Straße und Verkehr - Befreiung von der Gurtanlegepflicht/Schutzhelmtragepflicht
Befreiung von der Gurtanlegepflicht/Schutzhelmtragepflicht
Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen befreit werden,
- wenn das Anlegen eines Sicherheisgurtes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
- die Körpergrösse weniger als 150cm beträgt
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden,
- wenn das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
Für die Befreiung aus gesundheitlichen Gründen muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arzt muss darin nicht die Gründe aufführen, sollte aber darlegen, ob eine zwingende Notwendigkeit einer Befreiung erforderlich ist und ob die Unmöglichkeit befristet oder unbefristet ist.
Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter 05231-62300.
Gebührenrahmen
ohne
Benötigte Unterlagen
- schriftlicher Antrag auf Befreiung
- bei Befreiung aus gesundheitlichen Gründen gemeinsam mit dem ärztlichen Attest
Rechtliche Grundlage
Befreiung der Gurtanlegepflicht
§ 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 1 StVO
Befreiung der Schutzhelmtragepflicht
§ 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO und § 21a Abs. 2 StVO
Gurtbefreiung, Helmbefreiung
Weitere Informationen
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Zuständiger Bereich
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StVO zur Befreiung der Gurtanlegepflicht
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StVO zur Befreiung der Schutzhelmtragepflicht
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