Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO
Der Kreis Lippe ist als Kreisordnungsbehörde zuständig für die Erteilung von Gewerbeerlaubnissen für Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer. Eine Erlaubnis ist zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger erforderlich, da es sich hierbei um ein besonderes Vertrauensgewerbe handelt und dabei auch u. a. Kundengelder verwaltet werden.
Wissenswertes:
Antragsberechtigt sind Personen über 18 Jahre und juristische Person (z. B. GmbH, AG). Bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist der Antrag für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter zu stellen (ggf. auch Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen).
Erlaubnispflichtig sind
die gewerbsmäßige Vermittlung und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
- Wohnräume/gewerbliche Räume
- Darlehen
die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von
- Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft
- ausländischen Investmentanteilen
- sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden
- öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
- die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes
- die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten und von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrecht
- die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung
- Die Erlaubnis gilt nicht für Finanzdienstleistungen (Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen erforderlich!)
Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung richtet sich nach dem Ort des Betriebssitzes.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung ist somit bei der Behörde einzureichen, die für die gewerbliche Niederlassung örtlich zuständig ist. Der Wohnsitz spielt hierbei keine Rolle.
Abgrenzung zum Kreditwesengesetz (KWG). Eine ggf. zu erteilende Erlaubnis nach § 34c GewO gilt nicht für die Erbringung von Finanzdienstleistungen und den Handel mit Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten, Derivate). Für diese Tätigkeiten wird eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) benötigt.
Nähere Auskünfte erteilt hierzu die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel. 0228/4108-0.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Mit Wirkung zum 1. November 2007 werden die im Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) definierten Finanzdienstleistungen um den Tatbestand der Anlageberatung erweitert. Wer diese Tätigkeit zukünftig ausüben will, benötigt dann in der Regel eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Genehmigungsfrei ist die Vermittlung von Bausparverträgen.
Warenverkäufer, die Darlehen in Verbindung mit dem Verkauf von Waren vermitteln (z. B. Finanzierung von Autos), bedürfen ebenfalls keiner Erlaubnis. Das Gewerbe ist jedoch beim Ordnungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Die Vermittlung von Versicherungen bedarf der Erlaubnis nach § 34 d GewO, die bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu beantragen ist.
Wer somit gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), benötigt die Erlaubnis nach § 34 d GewO von der Industrie- und Handelskammer.
Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Abs. 1 GewO ist die Tätigkeit eines bloßen „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittlern oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.
Die bloße Tätigkeit als Hausverwalter, ohne Vermittlung von Immobilien, Finanzierungen oder dgl. setzt keine Erlaubnis nach § 34c GewO voraus.
Der Gewerbetreibende muss
- das Gewerbe bei der für die Betriebsstätte zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt-/ Gemeindeverwaltung) nach Erteilung der Erlaubnis anzeigen
- bei der Ausübung des Gewerbes die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten
- und auf seine Kosten die Einhaltung der MaBV jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfungsbericht dem Kreisordnungsamt bis spätestens zum 31.12. des folgenden Jahres übermitteln, sofern er Tätigkeiten im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 ausübt. Wenn ausschließlich Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen vermittelt werden, so entfällt die o. g. Prüfungspflicht.
Geeignete Prüfer zur Erstellung eines derartigen Prüfungsberichtes sind gemäß § 16 Abs. 3 MaBV:
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung Ihrer Mitglieder gehört, sofern
- von Ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Gebührenrahmen
Für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und/oder Baubetreuergewerbes ist gemäß Tarifstelle 12.10.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 09.12.2009 (GV. NRW, S. 661) eine Rahmengebühr in Höhe von 100,00 € bis 1.000,00 € vorgesehen.
Die entsprechenden Amtshandlungen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.
Der Kreis Lippe erhebt Gebühren, die je nach Verwaltungsaufwand zwischen 220,00 € und 440,00 € betragen. Darüber hinaus kann im Einzelfall bei besonders hohem Verwaltungsaufwand die Verwaltungsgebühr auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt werden.
Für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehens- und Investmentvermittlung und der Anlageberatung ist gemäß Tarifstelle 12.10.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 09.12.2009 (GV. NRW, S. 661) eine Gebühr in Höhe von 200,00 € bis 3.500,00 € vorgesehen.
Die entsprechenden Amtshandlungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher nicht auf den Verwaltungsaufwand begrenzt, sondern bei der Festsetzung sind auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
Innerhalb dieser Rahmensätze werden zusätzlich zu der Gebühr für den Verwaltungsaufwand von im Regelfall zwischen 220,00 € und 440,00 € für den wirtschaftlichen Wert die folgenden Gebühren erhoben:
Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über
- Darlehen: 750,00 €
- den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft: 250,00 €
- den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetztes öffentlich vertrieben werden dürfen: 250,00 €
- den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden: 250,00 €
- den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft: 250,00 €
Anlageberatung i. S. d. Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG: 750,00 € .
Änderungen der Gebührensätze sind vorbehalten.
Zahlungsart
Die Verwaltungsgebühr wird nach Antragstellung als Vorschuss in Rechnung gestellt.
Benötigte Unterlagen
- Ablichtung eines Auszuges aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist eine entsprechende Ablichtung für die GmbH und die KG einzureichen.
- Führungszeugnis für Behörden gem. § 28 Abs. 5 Bundeszentralregister (BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind diese Unterlagen für alle vertretungsberechtigten Personen erforderlich.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Die Unterlagen zu 2. und 3. sind bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung (örtliche Ordnungsbehörde) zu beantragen.
Rechtliche Grundlage
- Gewerbeordnung
- Makler- und Bauträgerverordnung
- Gesetz über das Kreditwesen
Gewerbeschein