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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Belehrung wird benötigt, wenn Sie mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen. Dies ist u.a. im Bereich der Gastronomie, in Altenpflegeheimen und in Kindergärten der Fall. Über eine durchgeführte Belehrung erhält man eine Bescheinigung.
Eine solche Bescheinigung über eine durchgeführte Belehrung kann das zuständige Gesundheitsamt des Wohnortes ausstellen.
Gebührenrahmen
- 23,00 Euro (Original)
- 10,00 Euro (Duplikat)
Zahlungsart
Nur Bargeldzahlung möglich.
Benötigte Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass
Besonderheiten
Um Wartezeiten zu vermeiden ist eine Terminabsprache nötig.
Auf Wunsch können Sie eine Kopie der Bescheinigung, rückwirkend bis zu 10 Jahren, persönlich beantragen. Die Vorlage von Personalausweis oder Reisepass ist erforderlich.
Gültigkeit
Eine bescheinigte Belehrung ist unbefristet gültig, wenn innerhalb der ersten drei Monate nach Ausstellung des Zeugnisses eine Tätigkeit aufgenommen wird.
Bearbeitungszeit
Die Bescheinigung kann gleich mitgenommen werden.
Rechtliche Grundlage
§§ 42 und 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG),Gesundheitszeugnis (Volksmund)
Gesundheit, Kreis Lippe, FB 2, FG 2.4
Kreishaus
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold
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Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 8:00 bis 15:30,
Freitag 8:00 bis 12:00
Ansprechpartner
Information Gesundheitsamt
Ebene 2, Eingang Gesundheitsamt
Telefon:
05231/62-233
Fax:
05231/62234
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