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Jagdschein
Der Kreis Lippe ist als untere Jagdbehörde zuständig für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Jagdausübung, unter anderem auch für das Ausstellen von Jagdscheinen.
Wer die Jagd ausüben will, muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt.
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Jagdscheinbewerber in der Bundesrepublik Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. Der Inhaber eines Jugendjagdscheines darf die Jagd nicht allein ausüben, sondern nur in Begleitung einer jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson. Hierbei kann es sich um den Erziehungsberechtigten handeln oder um eine andere Person, die von dem Erziehungsberechtigten schriftlich mit der Beaufsichtigung beauftragt worden ist.
Gebührenrahmen
- Ein-Jahresjagdschein: 80,00 €
- Zwei-Jahresjagdschein: 140,00 €
- Drei-Jahresjagdschein: 200,00 €
- Ein-Jahresjagdschein für Jugendliche: 42,50 €
- Zwei-Jahresjagdschein für Jugendliche: 75,00 €
- Drei-Jahresjagdschein für Jugendliche: 102,50 €
- Tagesjagdschein (14 Tage): 27,00 €
- Die Gebühr für einen auszustellenden Falknerjagdschein und für die Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheines in einen Jahresjagdschein bitte telefonisch erfragen.
Zahlungsart
Bar, ec-Cash
Benötigte Unterlagen
- Vorlage des Jägerprüfungszeugnisses oder des letzten Jagdscheines
- Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (die zeitliche Dauer des Versicherungsvertrages muss der beantragten Geltungsdauer des Jagdscheines entsprechen)
- Passfoto (bei Neuausstellung)
Rechtliche Grundlage
- Jagdrecht insbesondere das Bundesjagdgesetz (BJG)
- Jagdschein sind die §§ 15 – 18 BJG
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