Parkausweis für Schwerbehinderte

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Parkausweis für Schwerbehinderte

Die Ausstellung eines Parkausweises für Schwerbehinderte Menschen ist möglich, wenn im Schwerbehindertenausweis der Vermerk "aG" oder "BL" (außergewöhnliche Gehbehinderung bzw. Blindheit) oder wenn eine beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen vorliegt.

Darüber hinaus kann nach einem Erlass des Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen folgenden besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen gewährt werden:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und B“ und einem GdB von mindestens 80 alleine für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich die-se auf das Gehvermögen auswirken), 
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und B“ und einem GdB von mindestens 70 alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mindestens 50 alleine für Funktionsstö-rungen des Herzens oder der Atmungsorgane,Morbus-Crohn oder Colitis-ulkerosa Erkrankte, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung (Stomaträger mit doppeltem Stoma), wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt
  • Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulkerosa mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von min. 60 %

 

 

Gebührenrahmen

Diese Dienstleistung ist kostenlos

Benötigte Unterlagen

blauer Ausweis:

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "aG" oder "Bl"
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lichtbild (muss nicht biometrisch sein).
  • Schriftliche Vollmacht, wenn Antragsteller nicht selbst erscheint

 

 

oranger Ausweis:

Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen

  • "G" und "B" und GdB von mindestens 80
  • „G“ und „B“ und GdB von mindestens 100
  • an Morbus-Crohn oder Colitis-ulcerosa erkrankte mit einem GdB von mindestens 60
  • Stomaträger mit doppelten Stoma mit einem GdB von mindestens 70
  • Schriftliche Vollmacht, wenn Sie nicht selbst kommen

Besonderheiten

Die Städte Bad Salzuflen, Detmold, Lage und Lemgo sind selbst zuständig. Parkausweise können in den jeweiligen Bürgerberatungen beantragt werden.

Durch aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist verbindlich geregelt worden, dass es zweierlei Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen gibt. Zum einem gibt es den EU-weit gültigen (blauen) Parkausweis, den man beantragen kann, wenn man zumindest zu einer der nachstehenden Personengruppen gehört:

  • außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“)
  • Blinden (Merkzeichen „Bl“)
  • Menschen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an den Schulter bzw. Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Zum anderen gibt es eine Ausnahmegenehmigungen zur Bewilligung von diversen Parkerleichterungen, nicht aber für die Benutzung von amtlich eingerichteten Behindertenparkplätzen (ehemals „aG“-light).
Um diese Parkerleichterungen beantragen zu können, muss man zu mindestens einer der nachfolgenden Personengruppen gehören.

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und B“ und einem GdB von mindestens 80 alleine für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken), 
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G“ und B“ und einem GdB von mindestens 70 alleine für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mindestens 50 alleine für Funktionsstö-rungen des Herzens oder der Atmungsorgane,Morbus-Crohn oder Colitis-ulkerosa Erkrankte, wenn hierfür ein GdB von mindestens 60 vorliegt,
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung (Stomaträger mit doppeltem Stoma), wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt

Neben den neuen Voraussetzungen gibt es auch eine Änderung in der Gültigkeit. Der neue (orange) Parkausweis ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.

Beim Team 3.1.2 Hilfe zur Pflege und Behinderung wird angefragt, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für Parkerleichterungen entsprechend dem vorgenannten Erlass vorliegen.
Nach Stellungnahme des Teams 3.1.2 wird über den Antrag entscheiden.
 

 

Bearbeitungszeit

bis zu vier Wochen

Rechtliche Grundlage

Straßenverkehrsordnung (StVO), Verwaltungsvorschriften

Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2009 III.7 – 78 – 12/6

 

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