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Jagdzeiten-Aufhebung der Schonzeit
Für Jagdbezirke kann die Schonzeit für Ringeltauben, Aaskrähen und Grau-, Kanada- und Nilgänse aufgehoben werden.
Gründe hierfür sind z. B.
- Vermeidung von übermäßigen Wildschäden
- Störung des biologischen Gleichgewichtes
Gebührenrahmen
gebührenfrei
Benötigte Unterlagen
Für die Beantragung können Sie den unten angegebenen Antrag auf Aufhebung der Schonzeit verwenden.Die Obere Jagdbehörde hat darauf hingewiesen, dass eine zeitnahe Bearbeitung nur möglich ist, wenn diese Formulare vollständig und leserlich ausgefüllt vorgelegt werden.
Bearbeitungszeit
Zuständig für die Schonzeitaufhebung ist die Obere Jagdbehörde, die Anträge nimmt die Untere Jagdbehörde beim Kreis Lippe entgegen.
Rechtliche Grundlage
§ 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Schonzeit, Schonzeitaufhebung
Controlling, Ordnung Kreis Lippe, FB 2, FG 2.1
Kreishaus
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold
Öffnungszeiten
Mo. bis Fr. 7:30 Uhr - 12:00 Uhr;
Do. 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Ansprechpartner
Herr Wenke
Ebene 3, Zimmer 376
Telefon:
05231/62-376
Fax:
05231/62-777
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