Baugenehmigung

Skip Navigation LinksKreis Lippe - ServiceThemen - Lebenslagen - Leben in Lippe - Baugenehmigung

Baugenehmigung

Für die Errichtung, die Änderung (z.B. Umbau), die Nutzungsänderung (z.B. Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung) sowie den Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen benötigen Sie in aller Regel eine Baugenehmigung.

Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für ein reibungsloses und kurzes Verfahren. Der Bauantrag muss schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) eingereicht werden. Je nach Genehmigungsverfahren und Vorhaben werden unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Beachten Sie dabei, dass ein Bauauftrag u.U. zurückgewiesen werden kann, wenn die Unterlagen nicht vollständig sind.

Siehe Besonderheiten

Gebührenrahmen

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet => siehe Link unten.

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage der Rohbausumme, die sich aus dem Brutto-Rauminhalt und den landesdurchschnittlichen Rohbaukosten ergibt. Je nach Art des Bauvorhabens beträgt die Höhe der Genehmigungsgebühr etwa 6 v.T. bis 13 v.T. der Rohbausumme.

Die Gebühr beträgt mindestens 50,- Euro. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises usw. werden gesondert berechnet.

Preisbeispiele:
Einfach- bis Doppelgarage ca. 50-70€
Normales Einfamilienhaus ca. 450-550€
(abhängig von der Größe)
 

Zahlungsart

Überweisung

Benötigte Unterlagen

Art und Umfang der einem Bauantrag beizufügenden Unterlagen (Bauvorlagen) sind abhängig von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und dem zum Tragen kommenden Genehmigungsverfahren. Nähere Regelungen trifft dazu die Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) => siehe Link unten.

In nahezu allen Fällen ist es vorgeschrieben, einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z.B. Architekt) mit der Erstellung der Bauvorlagen zu beauftragen.

Die Bauantragsunterlagen sind bei der Technischen Bauansicht in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
1. Antragsformular Bauantrag
2. Lageplan Maßstab 1:500
3. Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
4. Baubeschreibung auf amtlichem Vordruck
5. Die Nutzung ist je nach Vorgaben und planungsrechtlicher Lage ggf. zusätzlich zu erläutern
6. Bauzeichnungen Maßstab 1:1000
7. Erhebungsbogen für die Baustatik, einfach
8. Beglaubigter Flurkartenauszug
9. Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277
10. Nachweis der Bauvorlagenberechnung des Architekten (wenn nicht bekannt)
11. ggf. begründeter Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag
12. weitere technische Angaben bei besonderen Gebäuden (Sonderbauten)
13. Bis zum Baubeginn sind gem. § 68 Abs. 2 BauO NRW folgende Nachweise vorzulegen:
- zur Standsicherheit
- zum Wärmeschutz
- zum Schallschutz
 

Besonderheiten

Die Errichtung, die Änderung (Umbau), die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (wie Gebäude, Stellplätze für Kfz., Erdaufschüttungen u.Ä.) sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (z.B. Werbeanlagen als Wandbemalung) bedürfen in aller Regel der Baugenehmigung.

Bestimmte, meist kleinere und einfachere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung. Abschließend sind diese genehmigungsfreien Vorhaben in § 65 BauO NRW aufgeführt
=> siehe Link.
Obwohl eine Baugenehmigung für diese Vorhaben nicht erforderlich ist, müssen sie gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Regelungen über Grenzabstände, Brandschutzvorschriften usw.) entsprechen.

Freistellungsverfahren
Dieses Verfahren ist im Wesentlichen für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen vorgesehen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den dortigen Festsetzungen entsprechen => siehe Link.

Bearbeitungszeit

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde über einen vollständigen, prüffähigen Bauantrag im Regelfall innerhalb von 6 Wochen zu entscheiden => siehe Link § 68 BauO NRW.
Im Freistellungsverfahren hat die Gemeinde einen Monat Zeit ggf. gegenüber dem Antragsteller zu erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt dies die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden => =§ 67 BauO NRW

Rechtliche Grundlage

Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesbauordnung (BauO NRW) => siehe Link BauONRW

Technische Bauaufsicht, Kreis Lippe Planen und Bauen

Kreishaus
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold

Öffnungszeiten

Mo - Fr 7:30 - 12:00 Uhr
Do 13:30 - 16:00 Uhr
oder nach Absprache;
generell empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung)