Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Belehrung wird benötigt, wenn Sie mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommen. Dies ist u.a. im Bereich der Gastronomie, in Altenpflegeheimen und in Kindergärten der Fall. Über eine  durchgeführte Belehrung erhält man eine Bescheinigung.
Eine solche Bescheinigung über eine durchgeführte Belehrung kann das zuständige Gesundheitsamt des Wohnortes ausstellen.

Gebührenrahmen

  • 23,00 Euro (Original)
  • 10,00 Euro (Duplikat)
     

Zahlungsart

Nur Bargeldzahlung möglich.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Besonderheiten

Um Wartezeiten zu vermeiden ist eine Terminabsprache nötig.
Auf Wunsch können Sie eine Kopie der Bescheinigung,  rückwirkend bis zu 10 Jahren,  persönlich beantragen. Die Vorlage von Personalausweis oder Reisepass ist erforderlich.

Gültigkeit
Eine bescheinigte Belehrung ist unbefristet gültig, wenn innerhalb der ersten drei Monate nach Ausstellung des Zeugnisses eine Tätigkeit aufgenommen wird. 

Bearbeitungszeit

Die Bescheinigung kann gleich mitgenommen werden.

Rechtliche Grundlage

§§ 42 und 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Weitere Informationen

Gesundheit, Kreis Lippe, FB 2, FG 2.4

Kreishaus
Felix-Fechenbach-Straße 5
32756 Detmold

Links Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag 8:00 bis 15:30,
Freitag 8:00 bis 12:00

Ansprechpartner

Information Gesundheitsamt
Ebene 2, Eingang Gesundheitsamt
Telefon: 05231/62-233
Fax: 05231/62234

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