Feinstaubplakette Ausgabe

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Feinstaubplakette Ausgabe

Gemäß der 35. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz können seit dem 01.03.2007 Städte, Kreise und Gemeinden Umweltzonen einrichten, in denen die Benutzung von Kraftfahrzeugen nur noch eingeschränkt möglich ist. Diese dürfen nur von Kraftfahrzeugen durchfahren werden, die mit einer entsprechenden "Feinstaubplakette" gekennzeichnet sind.

Die am 01.03.2007 in Kraft getretene Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge (sogenannte Kennzeichnungsverordnung) regelt die Zuordnung von Fahrzeugen unter Berücksichtigung ihres Schadstoffausstoßes (Emissionsklasse) in die Schadstoffgruppen 1 bis 4.
Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppen erfolgt durch farbige Plaketten, die an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind.

  • Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette und dürfen somit nicht in den Umweltzonen fahren.
  • Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 erhalten eine Plakette in roter Farbe,
  • Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 erhalten eine Plakette in gelber Farbe,
  • Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 erhalten eine Plakette in grüner Farbe.
     

Feinstaubplaketten erhält man bei:

  • allen Zulassungsbehörden,
  • den technischen Prüfstellen (DEKRA. TÜV, KÜS, GTÜ u.a.) sowie
  • bei allen Stellen, die zur Durchführung einer Haupt - und Abgasuntersuchung berechtigt sind.

Die zweistellige Schlüsselnummer der Emmissionsklasse zur Ermittlung der Schadstoffgruppe und der dazugehörigen Plakette finden Sie im "alten" Fahrzeugschein unter Ziffer 1 (5. und 6. Stelle) und in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter Ziffer 14.1 (3. und 4. Stelle).

Ausländische Fahrzeuge werden ebenfalls nach der Kennzeichnungsverordnung eingestuft, wenn die Emmissionsschlüsselnummer aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, Ziffer 14.1 entnommen werden kann. Bei Fahrzeugen ohne vorhandene Emmissionsschlüsselnummer erfolgt die Einstufung anhand des Datums der Erstzulassung.

 

Gebührenrahmen

5 €

Zahlungsart

bar, EC-Cash

Benötigte Unterlagen


  • Fahrzeugschein oder
     
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1
     

Besonderheiten

Von den Fahrverboten sind bundesweit folgende Fahrzeuge ausgeschlossen:

  1. mobile Maschinen und Geräte,
  2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher),
  3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge (z.B. Mofas, Motorräder, Trikes),
  5. Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
  6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" haben,
  7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wie Polizei, Feuerwehr, Ka-tastrophenschutz oder Müllfahrzeuge,
  8. Fahrzeuge der Bundeswehr und der NATO,
  9. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Des Weiteren können die Städte und Gemeinden weitere Ausnahmeregelungen für die Fahrverbote, z.B. für Handwerksbetriebe oder Anwohner zulassen.

Bearbeitungszeit

sofort

Rechtliche Grundlage

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge

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