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Heckenschnitt
Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten eine große Bedeutung als Lebensraum. Viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere finden dort Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten. Deshalb ist im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaftsgesetz NRW der Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zuflüchtstätten heimischer Tiere verankert.
In der Zeit vom 1.März bis zum 30.September ist es daher grundsätzlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Unter dem Begriff „Auf-den-Stock-setzen“ versteht man das Herunterschneiden von Hecken und anderen Gehölzen je nach Art von beispielsweise 2m auf 30cm.
Das Fällen von Bäumen in Haus- und Kleingärten, Sportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen bleibt von der zeitlichen Befristung ausgenommen. Das ganze Jahr zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses sowie zur Gesunderhaltung der Gehölze.
Gebührenrahmen
keine
Benötigte Unterlagen
keine
Rechtliche Grundlage
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
Beseitigung von Gehölzen, Auf-den-Stock-setzen, Grünschnitt
Landschaft und Naturhaushalt, Kreis Lippe, FB 4, FG 4.2
Kreishaus
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