Tierhalteranzeige
Für eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass die Tierhaltungen im Kreis dem Veterinäramt bekannt sind. Anzeigepflichtig ist die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und anderen Einhufern, Hühnern, Trut-, Perl- und Rebhühner, Enten, Gänse, Fasanen, Wachteln, Tauben und Bienen.
Zusätzlich zu diesen Tierarten kann aufgrund einer aktuellen Seuchenlage auch die Haltung anderer Tierarten anzeigepflichtig werden. Die Anzeigepflicht gilt ausnahmslos auch für private Haltungen und Kleinstbestände, denn Hobbyhaltungen werden ebenso von Tierseuchenerregern bedroht wie landwirtschaftliche oder gewerbsmäßige Tierhaltungen.
Gebührenrahmen
Die Anzeige einer Tierhaltung ist gebührenfrei.
Benötigte Unterlagen
Für die Anzeige ist keine Form vorgeschrieben. Die Tierhaltung kann deshalb schriftlich, telefonisch oder per E-Mail angezeigt werden. Benötigt werden dafür Angaben zum Tierhalter (Name und Adresse, ggf. Ortsteil, Telefonnummer) und zur Art, Anzahl und zum Standort der Tiere. Es kann der Vordruck "Tierhaltungsanzeige" verwendet werden.
Besonderheiten
Die Haltung der genannten Tierarten muss auch der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Homepage der Landwirtschaftskammer.
Wissenswertes für Schaf- und Ziegenhalter:
Tierhalter, die sich über verschiedene Vorschriften im Zusammenhang mit der Haltung von Schafen und Ziegen informieren möchten, finden auf der rechten Seite ein Merkblatt zum Herunterladen. Das in dem Merkblatt erwähnte "Bestandsregister" sowie das "Begleitpapier" richten sich nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung und können ebenfalls abgerufen werden. Weitere Auskünfte erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Tierhaltung, Hühner, Ziegen, Schafe, Tiere anmelden