Lippe pro Arbeit

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Lippe pro Arbeit

Die Lippe pro Arbeit GmbH betreut und vermittelt Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II im Kreis Lippe. Für diese Aufgabe wurde die Lippe pro Arbeit 2005 vom Kreis Lippe und der Agentur für Arbeit gegründet. In allen 16 Städten und Gemeinden im Kreis Lippe verfügt die Lippe pro Arbeit über eine Dienststelle, um die Kundinnen und Kunden schnell und persönlich vor Ort zu betreuen.

Die Ausgaben der Lippe pro Arbeit werden von der Agentur für Arbeit und vom Kreis Lippe getragen. Die Agentur für Arbeit zahlt die Regelleistungen für den Lebensunterhalt, Sozialgeld und alle Maßnahmen für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Von kommunalen Geldern werden die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die einmaligen Beihilfen getragen. Deshalb ist eine wichtige Aufgabe des Kreises als Mitgesellschafter der Lippe pro Arbeit, intensiv auf die Entwicklung der Ausgaben Einfluss zu nehmen. Dies geschieht unter schwierigen Rahmenbedingungen, weil sich erhöhte Vermittlungs- und Integrationserfolge und damit höheres Einkommen, welches den Lebensbedarf nicht vollständig deckt, der Arbeitslosengeld-II-Beziehenden vornehmlich positiv auf die Kosten der Agentur für Arbeit auswirken. Nur, wenn die Betroffenen dank eigenem Einkommen sich vollständig aus dem Arbeitslosengeld-II-Bezug lösen, senken sich auch die Kosten der Unterkunft und damit die Ausgaben der Kommunen. Eine Verminderung der kommunalen Aufwendungen erfordert unter anderem die Weiterführung der engen Zusammenarbeit zwischen der Lippe pro Arbeit und des Kreises Lippe, mit dem Ziel kontinuierlich Optimierungsmöglichkeiten herauszuarbeiten.  

Bis  2011 wird eine Neupositionierung der Lippe pro Arbeit infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 notwendig. Das Gericht erklärte die bundesweit praktizierte Zusammenarbeit des Bundes - vertreten durch die Agentur für Arbeit - und der Kommunen bei der Betreuung der Arbeitslosengeld-II-Beziehenden für verfassungswidrig. Die Aufgabe des Kreises Lippe ist es, die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Sinne einer optimalen und lückenlosen Betreuung der Betroffenen umzusetzen.

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