Bitte geben Sie einen Suchbegriff ein
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen und Stellungnahmen können unter den folgenden Links heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen und Stellungnahmen können unter den folgenden Links heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Die Antragsunterlagen können unter folgendem Link heruntergeladen werden:
derzeit keine Bekanntmachungen
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Neuausweisung des Wasserschutzgebietes „Schlangen“
Az.: 66 38 24/33
Zum Schutz des Grundwassers im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen Kohlstädt und Oesterholz der Gemeindewerke Schlangen GmbH ist gemäß der §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 35 Landeswassergesetz (LWG) die Neuausweisung des Wasserschutzgebietes „Schlangen“ durch die untere Wasserbehörde des Kreises Lippe beabsichtigt.
Für das Gebiet ist bereits mit Ordnungsbehördlicher Verordnung vom 12. November 1976 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt worden, dass sich derzeit auf Teile der Gemeinde Schlangen, der Stadt Horn-Bad Meinberg sowie der Stadt Detmold erstreckt. Mit Inkrafttreten der vorgesehenen ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes „Schlangen“ würde die Wasserschutzgebietsverordnung „Schlangen“ vom 12. November 1976 außer Kraft treten.
Das geplante Wasserschutzgebiet soll sich auf Teile der Gemeinde Schlangen, der Stadt Horn-Bad Meinberg sowie der Stadt Detmold erstrecken. Folgende Gemarkungen werden dabei (teilweise) umfasst: Oesterholz (Schlangen), Kohlstädt (Schlangen), Berlebeck (Detmold), Holzhausen-Externsteine (Horn-Bad Meinberg), Horn (Horn-Bad Meinberg) und Veldrom (Horn-Bad-Meinberg).
Es gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) - diese unterteilt in zwei Bereiche (Zone III A, Zone III B) -, die engere Schutzzone (Zone II) sowie die Schutzzonen der Fassungsbereiche (Zone I).
1. Auslegung
Gem. § 113 Satz 3 LWG sind der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten in den Gemeinden auszulegen, in denen sich die Verordnung auswirkt. Der Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung mit den dazugehörigen Anlagen, aus denen sich die betroffenen Grundstücke, die genauen Grenzen der Schutzzonen und die einzelnen Verbotstatbestände und Genehmigungserfordernisse in den Schutzzonen ergeben, sowie das zugrundeliegende Gutachten können daher im Zeitraum
vom 07.11.2024 bis einschließlich 06.12.2024 (1 Monat)
bei
während der Dienststunden eingesehen werden.
Dienststunden der Gemeindeverwaltung Schlangen:
Montags bis Freitags: von 08:30 Uhr bis 12:15 Uhr
Donnerstags: zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienststunden der Stadtverwaltung Detmold:
Montag bis Freitag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Donnerstag: zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Dienststunden der Stadtverwaltung Horn-Bad Meinberg:
Mo., Di., Do., Fr.: von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: von 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag: zusätzlich von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Gem. § 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) können dieser Bekanntmachungstext sowie die ausgelegten Unterlagen auch auf den Internetseiten
abgerufen und eingesehen werden. Ergänzend und außerhalb einer Rechtspflicht werden die Unterlagen auch auf der Homepage des Kreises Lippe unter https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-umwelt-und-energie.php (--> Wasser --> Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) eingestellt.
In Bezug auf die Ausdehnung und die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes ist der Entwurf der Verordnung maßgeblich.
2. Einwendungen
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 20.12.2024, schriftlich oder zur Niederschrift
Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Maßgebend für fristgerechte Einwendungen ist der Eingang der Einwendungen bei den genannten Stellen.
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung hervorgehen. Außerdem sollen die Einwendungen begründet werden. Zudem muss die Einwendung den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin/des Einwenders deutlich lesbar enthalten und unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die katasteramtliche Bezeichnung der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer) angegeben werden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gem. § 113 Satz 5 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Erörterungstermin
Der Entwurf der Verordnung und das zugrunde liegende Gutachten können gem. § 113 Satz 6 LWG mit den Beteiligten erörtert werden. Findet ein Erörterungstermin statt, ergeht zu dem Termin eine gesonderte Ladung. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Detmold, den 28.10.2024
Kreis Lippe
Der Landrat
FG 680 – Immissionsschutz, Umweltrecht, Controlling
Im Auftrag
Gez.
Töws
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 113 Satz 4 LWG i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Schlangen, den 30.10.2024
Gemeinde Schlangen
Der Bürgermeister
Gez.
Marcus Püster
Bürgermeister
Horn-Bad Meinberg, den 29.10.2024
Stadt Horn-Bad Meinberg
Der Bürgermeister
Gez.
Heinz-Dieter Krüger
Bürgermeister
Detmold, den 29.10.2024
Stadt Detmold
Der Bürgermeister
Gez.
Frank Hilker
Bürgermeister
Das Gutachten zu den Planunterlagen kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Bekanntmachung
Die Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH, Nederlandstr. 15, 32825 Blomberg, hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 (GV NRW Seite 926) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt:
Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen Donop in der
Gemarkung Altendonop,
Flur 3,
Flurstück 8,
in einer Menge bis zu
12 m³/h,
280 m³/d und
60.000 m³/a
um es als Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Bevölkerung einzusetzen.
Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 25.07.2018 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Die Antragsunterlagen können bei der
Stadt Blomberg, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung, 1. OG, Zimmer Nr.17, Marktplatz 2, 32825 Blomberg während der allgemeinen Dienststunden:
Montag bis Freitag:
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag:
von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
innerhalb der Auslegungsfrist von einem Monat eingesehen werden.
Die einmonatige Auslegungsfrist beginnt am 08.09.2020 und endet mit Ablauf des 07.10.2020. Die Antragsunterlagen können weiterhin im Internet unter www.blomberg-lippe.net eingesehen werden.
Darüber hinaus können der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen und dieser Bekanntmachungstext auf der Internetseite des Kreises Lippe (www.kreis-lippe.de) unter Natur und Umwelt > Wasserwirtschaft > amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden. Darauf, dass nur die Auslegung vor Ort rechtlich verbindlich ist, wird vorsorglich hingewiesen.
Einwendungen gegen das Vorhaben und Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen (vgl. §§ 11, 14 WHG, § 106 LWG i. V. m. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW Seite 602) in der z. Zt. gültigen Fassung) sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der vorbezeichneten Auslegungsfrist schriftlich - möglichst in dreifacher Ausfertigung - oder zur Niederschrift bei der Stadt Blomberg, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung, 1. OG, Zimmer Nr.17, Marktplatz 2, 32825 Blomberg
oder beim Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold, zu den Dienststunden der Kreisverwaltung Lippe, Bürgerservice:
Montag bis Donnerstag:
von 07:30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:
von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
zu erheben.
Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Aus den Einwendungen und Stellungnahmen muss die ladungsfähige Anschrift ersichtlich sein. Außerdem sollten die Einwendungen begründet werden.
Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem noch festzusetzenden Termin erörtert. Zu diesem Termin ergeht an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, eine besondere Benachrichtigung. Bei Ausbleiben eines/-r Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Verspätete Einwendungen und Stellungnahmen bleiben bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt.
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung der Entscheidung kann in solchen Fällen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Nach § 5 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I. S. 1041) in der z. Zt. gültigen Fassung genügt anstelle des Erörterungstermins eine Online-Konsultation. In diesem Fall werden die zur Teilnahme an dem Erörterungstermin Berechtigten von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation benachrichtigt. Darüber hinaus wird die Online-Konsultation ortsüblich bekannt gemacht. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.
Werden keine Einwendungen erhoben und keine Stellungnahmen abgegeben, erübrigt sich die Durchführung eines Erörterungstermins, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz.
Detmold, 04.08.2020
K R E I S L I P P E
Der Landrat
FG 680 - Umweltrecht, Controlling
Im Auftrag
Vahle
Az.: 4.3-66 38 20-4/19
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 70 WHG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bürgermeister der Stadt Blomberg
Kr.Bl.Lippe 25.08.2020