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Bekanntmachung
Die Blomberger Versorgungsbetriebe GmbH, Nederlandstr. 15, 32825 Blomberg, hat gemäß §§ 8 bis 13 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG-) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 15, 16 und 106 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -LWG-) vom 25.06.1995 (GV NRW Seite 926) in der z. Zt. gültigen Fassung die Bewilligung für das folgende Vorhaben beantragt:
Förderung von Grundwasser aus dem Brunnen Donop in der
Gemarkung Altendonop,
Flur 3,
Flurstück 8,
in einer Menge bis zu
12 m³/h,
280 m³/d und
60.000 m³/a
um es als Trink- und Brauchwasser zur Versorgung der Bevölkerung einzusetzen.
Weitere Einzelheiten sind aus dem Antrag vom 25.07.2018 sowie den dazugehörigen Unterlagen und Plänen ersichtlich.
Die Antragsunterlagen können bei der
Stadt Blomberg, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung, 1. OG, Zimmer Nr.17, Marktplatz 2, 32825 Blomberg während der allgemeinen Dienststunden:
Montag bis Freitag:
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Dienstag:
von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
innerhalb der Auslegungsfrist von einem Monat eingesehen werden.
Die einmonatige Auslegungsfrist beginnt am 08.09.2020 und endet mit Ablauf des 07.10.2020. Die Antragsunterlagen können weiterhin im Internet unter www.blomberg-lippe.net eingesehen werden.
Darüber hinaus können der Antrag mit den dazugehörigen Unterlagen und dieser Bekanntmachungstext auf der Internetseite des Kreises Lippe (www.kreis-lippe.de) unter Natur und Umwelt > Wasserwirtschaft > amtliche Bekanntmachungen eingesehen werden. Darauf, dass nur die Auslegung vor Ort rechtlich verbindlich ist, wird vorsorglich hingewiesen.
Einwendungen gegen das Vorhaben und Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen (vgl. §§ 11, 14 WHG, § 106 LWG i. V. m. § 73 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW Seite 602) in der z. Zt. gültigen Fassung) sind zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der vorbezeichneten Auslegungsfrist schriftlich - möglichst in dreifacher Ausfertigung - oder zur Niederschrift bei der Stadt Blomberg, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung, 1. OG, Zimmer Nr.17, Marktplatz 2, 32825 Blomberg
oder beim Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold, zu den Dienststunden der Kreisverwaltung Lippe, Bürgerservice:
Montag bis Donnerstag:
von 07:30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag:
von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr
zu erheben.
Nach Ablauf der Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Aus den Einwendungen und Stellungnahmen muss die ladungsfähige Anschrift ersichtlich sein. Außerdem sollten die Einwendungen begründet werden.
Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen werden in einem noch festzusetzenden Termin erörtert. Zu diesem Termin ergeht an diejenigen, die Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, eine besondere Benachrichtigung. Bei Ausbleiben eines/-r Beteiligten kann in dem Erörterungstermin auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Verspätete Einwendungen und Stellungnahmen bleiben bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt.
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung der Entscheidung kann in solchen Fällen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Nach § 5 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I. S. 1041) in der z. Zt. gültigen Fassung genügt anstelle des Erörterungstermins eine Online-Konsultation. In diesem Fall werden die zur Teilnahme an dem Erörterungstermin Berechtigten von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation benachrichtigt. Darüber hinaus wird die Online-Konsultation ortsüblich bekannt gemacht. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Online-Konsultation kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden.
Werden keine Einwendungen erhoben und keine Stellungnahmen abgegeben, erübrigt sich die Durchführung eines Erörterungstermins, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz.
Detmold, 04.08.2020
K R E I S L I P P E
Der Landrat
FG 680 - Umweltrecht, Controlling
Im Auftrag
Vahle
Az.: 4.3-66 38 20-4/19
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 70 WHG i. V. m. § 73 Abs. 5 VwVfG NRW ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bürgermeister der Stadt Blomberg
Kr.Bl.Lippe 25.08.2020