Das Bundesland Nordrhein-Westfalen ist inzwischen überbelegt, so dass grundsätzlich keine Schutzsuchenden aus der Ukraine aufgenommen werden. Es kann daher zu Umverteilungen auf andere Bundesländer kommen, die noch über Kapazitäten verfügen. Eine ukrainische Version dieser Information kann hier ebenfalls heruntergeladen werden.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mitgeteilt, dass die Verkündung der 2. Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthFGV am 27. Oktober 2025 erfolgt ist. Gemäß Artikel 2 ist die Verordnung damit am 28. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Das entsprechende BGBl. 2025 I Nr. 252 als Rechtsgrundlage gibt es auf der Webseite: Bundesgesetzblatt.
Da sich die Änderungen auf die BGBl. 2023 I Nr. 334 und BGBl. 2024 I Nr. 334 beziehen, finden Sie die weiteren Rechtsgrundlagen auf der Webseite: Bundesgesetzblatt und der Webseite: Bundesgesetzblatt.
Verlängert: Ukraine Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsgenehmigungen für ukrainische Flüchtlinge, die noch gültig sind, bleiben gültig. Den Inhabern der Aufenthaltserlaubnis werden damit die Beantragung einer Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei den Einwanderungsbehörden erspart bleiben.
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis 4. März 2027 verlängert
Nach der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die ab dem 1. Februar 2026 noch gültig sind, automatisch bis zum 4. März 2027 verlängert. Diese wurden und werden nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für Ausländer gewährt, die wegen des Krieges in der Ukraine nach Deutschland gereist sind. Schutzsuchende brauchen nicht die zuständige Ausländerbehörde für eine Verlängerung aufzusuchen.
Zu beachten ist weiterhin die in 2024 erfolgte Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV:
Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
1. am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
2. Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
3. sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen
unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.“
Hiervon betroffene Personen wurden aber von der Ausländerbehörde des Kreises Lippe bereits im Sommer 2024 angeschrieben.
Weitere Informationen erhalten Sie über den Link zur Rechtsgrundlage oder auf der Internetseite des Kreises Lippe. Unten finden Sie auch die vom Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Verfügung gestellte Informationsblätter, die vom Kreis Lippe nichtamtlich übersetzt worden sind.
Sollten noch offene Fragen bestehen, können Sie sich gerne an den Sachbearbeiter für Schutzsuchende aus der Ukraine, Herrn A. Buttler, wenden.

