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Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

Unterhaltsvorschuss Bewilligung

Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?

Ihr Kind kann keinen Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn:

  • Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
  • das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
  • Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
  • Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren bis zu EUR 230,00,
  • für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren bis zu EUR 301,00,
  • für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren bis zu EUR 395,00.

Abzüge vom Unterhaltsvorschuss

Die Beträge mindern sich:

  • wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
  • Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält.

Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Ausbildungsvergütungen
  • Vermögenseinkünfte
  • Taschengeld aus einem Freiwilligendienst

Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal EUR 100,00 als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt und pauschal EUR 83,33 als Werbungskosten abgezogen. Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen.
Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind EUR 100,00 Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um EUR 50,00.
Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.

Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.
Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

Was muss ich nach dem Antrag beachten?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen uns zum Beispiel informieren, wenn

  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • der andere Elternteil stirbt oder
  • Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird.

Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht, müssen Sie uns informieren:

  • wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Voraussetzungen

Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
  • Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
  • Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist.

Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

  • Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen,
  • Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder
  • wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich haben.

Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.

Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen.
Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.


Gerne beraten wir Sie.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • Ihre aktuelle Steuerkarte
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Einkommensnachweise über:
    • Kindergeld
    • eventuell Halbwaisenrente
    • eventuell Unterhaltszahlungen
    • eventuell Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen anderer Unterhaltsvorschusskassen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
    Ausweis und ein gültiger Aufenthaltstitel
  • der Unterhaltstitel:
    aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe:
    Scheidungsurteil oder
    eventuell Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • bei unverheirateten Elternpaaren:
    Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Wohnen Sie und Ihr Kind im Stadtgebiet von Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo, dann ist das dortige Jugendamt für Sie zuständig.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie schriftlich bei uns stellen.

Wir beraten Sie gerne in unseren Regionalbüros.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Zuständige Organisationseinheit(en)

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