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Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Fleisch muss als Lebensmittel sicher sein. Deshalb gibt es vor und nach der Schlachtung von Tieren Untersuchungen durch uns.

Kurzbeschreibung

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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Tiere geschlachtet werden sollen, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen diese Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden. Dies betrifft:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • Geflügel,
  • Hasentiere,
  • Farmwild.

Bei Schweinen, Einhufern und sonstigen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, ist außerdem eine Trichinenuntersuchung erforderlich.

Diese Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat das Ziel, Erkrankungen des Menschen durch Verzehr von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu verhindern. Gleichzeitig findet im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine Bekämpfung von Zoonosen durch Rückmeldung von Fleischuntersuchungsbefunden an die Landwirtschaft einerseits und Aussonderung vor der Schlachtung sowie unschädliche Beseitigung erkrankter Tiere bei der Schlachttieruntersuchung andererseits statt.

Durch die obligatorische Untersuchung aller Schlachttiere vor und nach dem Schlachten wird sichergestellt, dass nur gesundheitlich unbedenkliches Fleisch in Verkehr gelangt. Die Tierärzte werden dabei von amtlichen Fachassistenten unterstützt. Schlachtbetriebe unterliegen einer strengen Überwachung, damit das hochwertige, aber in hygienischer Hinsicht besonders empfindliche Lebensmittel Fleisch nicht durch Hygienemängel beeinträchtigt wird.

Für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen, gilt folgendes:

Als Tierhalter, der ein Tier zu einer Schlachtstätte verbringt, sind Sie verpflichtet, dem Schlachtstättenbetreiber für das Schlachttier Angaben über dessen Gesundheit mitzuteilen. Verwenden Sie dafür das Formblatt "Informationen zur Lebensmittelsicherheit".
Für Schafe und Ziegen müssen Sie zusätzlich ein Begleitpapier als Herkunftsnachweis ausfüllen.
Beides finden Sie unter Formulare verlinkt.

Formulare

Rechtsgrundlage(n)

  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
  • Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs , (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV)
  • § 2a Tier-LMHV für Hausschlachtungen
  • § 2b Tier-LMHV für Wildtiere
  • ViehVerkV
  • § 7a Tier-LMÜV

Weiterführende Informationen

Zuständige Organisationseinheit(en)

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