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Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung

Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen Beurkundung

Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt. Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.


Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltstitel. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.


Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.

Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.


Zuständig ist das Jugendamt für den Wohnsitz des Kindes.

Ist dieser außerhalb Lippes: Jugendamt für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen.

Voraussetzungen

  • volle Geschäftsfähigkeit
    Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
    (bei ausländischen Staatsangehörigen ggf. die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
  • schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes
    (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
  • falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung
    (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)

Alle Urkunden werden im Original benötigt.
Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

Hinweise/Besonderheiten

Falls Sie einen Dolmetscher benötigen, dann weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.

Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.

Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.

Rechtsgrundlage(n)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

circa 45 - 60 Minuten je Beurkundung

Zuständige Organisationseinheit(en)

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