Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen erhalten

Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen Bescheinigung

Sind Sie auf Medikamente (verschreibungspflichtige Betäubungsmittel) angewiesen und reisen ins Ausland? Dann finden Sie hier nähere Informationen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Bei Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ sollten Sie die Rechts­lage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise ab­klären. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehr­sprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslands­einsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxis­bedarf im grenzüber­schreiten­den Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufs­ausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

Sie müssen sich als Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Ver­tre­tung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitge­nommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

Voraussetzungen

Ärztliche Verschreibung des Betäubungsmittels.

Erforderliche Unterlagen

Bitte bringen Sie mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
    oder
  • bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums: mehrsprachige Bescheinigung

Formulare

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:

  • Laden Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ von der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
  • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
  • Lassen Sie die Bescheinigung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

Bei Reisen in andere Länder:

  • Informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
  • Laden Sie das "Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung" von der Internetseite des BfArM herunter und bitten Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
    Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
  • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle beglaubigen.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Tage

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.