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Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (EU/EWR)

Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht Ausstellung für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

Daueraufenthaltsrecht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger - hier erfahren Sie mehr dazu.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel.

Wenn Sie EU- und EWR-Bürger sind und sich über einen Zeitraum von 5 Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das Daueraufenthaltsrecht entsteht unmittelbar kraft Gesetzes. Sie können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bereits vor Ablauf von 5 Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, beispielsweise wenn Sie:

  • sich seit mindestens 3 Jahren ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben, während der letzten 12 Monate eine Erwerbstätigkeit in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt haben und inzwischen aufgrund Ihres Alters (Erreichen des 65. Lebensjahres) oder aufgrund einer Vorruhestandsregelung aus dem Berufsleben ausgeschieden sind;
  • Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und die einen Anspruch auf eine Rente im Bundesgebiet begründet;
  • Ihren in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübten Beruf infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgegeben haben, nachdem Sie sich zuvor mindestens 2 Jahre ständig in Deutschland aufgehalten haben oder
  • 3 Jahre ständig in Deutschland erwerbstätig waren, nun einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nachgehen, aber noch immer über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen, zu dem Sie mindestens einmal in der Woche zurückkehren.

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, nachdem diese geprüft hat, ob Sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland erreicht haben. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass Sie sich in dem erforderlichen Zeitraum ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben. Bestimmte Abwesenheiten vom Bundesgebiet sind für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt 6 Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder aus wichtigem Grund einmalig für bis zu 12 aufeinander folgende Monate (beispielsweise aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt.

Wenn Sie Ihren Aufenthalt in Deutschland für längere Zeit unterbrochen haben, ist es nicht möglich, vorangegangene und sich anschließende Zeiträume zusammenzurechnen, um die Mindestaufenthaltsdauer zu erreichen, die für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlich ist.

Falls erforderlich kann die Ausländerbehörde auch die Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthalts überprüfen, das heißt, ob Sie während der gesamten Zeit die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt haben.

Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte („verfestigte“) Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich Ihr Ausweisungsschutz. Wenn Sie das Bundesgebiet jedoch für mehr als 2 aufeinander folgende Jahre verlassen, kann das den Verlust des Daueraufenthaltsrechts zur Folge haben.

Die Bescheinigung wird unbefristet ausgestellt und bestätigt, dass Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Die Bescheinigung ist kein Ausweisdokument. Das heißt Sie können Ihre Identität nicht damit nachweisen. Auf der Bescheinigung ist kein Passbild und Sie müssen sie nicht aktualisieren lassen (beispielsweise wenn Sie sich einen neuen Pass oder Personalausweis ausstellen lassen oder sich Ihre Adresse ändert).

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss Ihr gesetzlicher Vertreter (beispielsweise die zur Personensorge berechtigte Person) dem geplanten Aufenthalt zustimmen.


Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: +49 30 1815-1111

Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 - 16:00 Uhr

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehöriger der EU oder des EWR
  • Sie können die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland vorweisen (in der Regel 5 Jahre, in besonderen Fällen genügen auch 2 beziehungsweise 3 Jahre).
  • Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf, das heißt. Sie haben während Ihres gesamten Aufenthalts die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt.
  • Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Anerkannter oder sonst zugelassener gültiger Pass oder Passersatz
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz im Kreis Lippe
    • Meldebestätigung
      oder
      Mietvertrag und Einzugsbescheinigung des Vermieters
  • Nachweis zum Freizügigkeitsrecht (für die letzten 5 Jahre)
    • bei Arbeitnehmern: Bescheinigung vom Arbeitgeber über Art und Dauer der Beschäftigung
    • bei Selbstständigen: Gewerbeanmeldung, Steuerbescheide
    • bei Nicht-Erwerbstätigen: Nachweise über Krankenversicherung und Existenzmittel

Im Einzelfall benötigen wir weitere Unterlagen.

Formulare

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Sie in Detmold wohnen, wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde der Stadt Detmold unter Tel. +49 5231 977-643 oder per E-Mail: auslaenderbehoerde@detmold.de

Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz:

Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Das Aufenthaltsrecht für Staatsangehörige der Schweiz richtet sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit.

Verfahrensablauf

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Zu diesem Termin müssen Sie persönlich erscheinen.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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