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Anmeldung von Bienenhaltung

Bienenhaltung Anmeldung

Imkern und eigenen Honig ernten - erfahren Sie hier, was Sie rechtlich beim Halten von Bienen beachten müssen.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Zu unseren Aufgaben als Veterinärbehörde gehört unter anderem die Bekämpfung von Tierseuchen. Hierzu zählen auch die Bienenseuchen wie die Amerikanische Faulbrut oder der Befall mit dem kleinen Beutenkäfer.

Zur Seuchenbekämpfung und insbesondere zur Seuchenvorbeugung ist es notwendig, schnell und umfassend Bienenstände zu untersuchen.
Dies ist nur dann möglich, wenn uns alle Bienenstandorte bekannt sind.

Deshalb muss jeder, der Bienen halten will, spätestens bei Beginn der Bienenhaltung die Anzahl der Bienenvölker und deren Standorte formlos bei uns anzeigen. Die Meldung bei uns ist einmalig.

Außerdem ist jeder Bienenhalter verpflichtet, sich bei der Tierseuchenkasse NRW (Nevinghoff 40, 48147 Münster) zu registrieren. Jährlich bis zum 31. Januar muss dann die maximale Anzahl der gehaltenen Bienenvölker dorthin gemeldet werden.

Sie finden auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen einen Online-Formularassistent für die Neuanmeldung.

Als Imker unterliegen Sie auch der Lebensmittelüberwachung. Sie müssen die Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung kennen und beachten. Falls Sie mehr als als 10 Bienenvölker halten wollen, nehmen Sie bitte vorher mit uns Kontakt auf.

Wanderung mit Bienenvölkern an einen anderen Standort

Nur Bienen, die frei von der Amerikanischen Faulbrut sind und die nicht aus einem Faulbrut-Sperrbezirk kommen, dürfen in andere Kreise verbracht werden. Verbracht werden bedeutet, dass Sie Bienenvölker beispielsweise von außerhalb in den Kreis Lippe hinein oder aus dem Kreis Lippe in einen anderen Kreis bringen.
Bei der Veterinärbehörde, die für den neuen Standort zuständig ist, müssen Sie eine Bescheinigung vom Amtstierarzt vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Bienen als frei von der Amerikanischen Faulbrut befunden wurden und dass der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt.

Diese Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt und nicht älter als 9 Monate sein.
Vor einen Standortwechsel müssen Sie beim neuen zuständigen Veterinäramt anfragen, ob Tatbestände vorliegen, die ein Verbringen der Bienen ausschließen. Das kann zum Beispiel sein, wenn der geplante neue Standort in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann auch angeordnet werden, dass auch beim Verbringen von Bienen innerhalb eines Kreises das Mitführen einer solchen „Seuchenfreiheitsbescheinigung“ vorgeschrieben wird.

Die Ausstellung der Bescheinigung setzt in jedem Fall voraus, dass ein Bienensachverständiger am alten Standort der Bienen von allen dort befindlichen Bienenvölkern jeweils eine Futterkranzprobe entnimmt. Aus maximal 6 Einzelproben kann für die Laboruntersuchung eine Sammelprobe gebildet werden. Sämtliche (Sammel-)Proben eines Standortes müssen anschließend in einem staatlich anerkannten Labor mit negativem Ergebnis auf den Erreger der Faulbrut untersucht und alle Völker des Standortes durch den Bienensachverständigen klinisch mit negativem Ergebnis auf Faulbrut untersucht worden sein.

Eine Seuchenfreiheitsbescheinigung können wir erstellen, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen. Diesem Antrag muss das negative Ergebnis der Laboruntersuchung beiliegen.

Formulare

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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