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Bienenhaltung: Informationen zu Faulbrut-Sperrbezirken

Bienenhaltung Faulbrut-Sperrbezirke

Faulbrut - eine Bienenseuche. Hier erfahren Sie mehr zu Faulbrut-Sperrbezirken im Kreis Lippe.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Zu unseren Aufgaben als Veterinärbehörde gehört unter anderem die Bekämpfung von Tierseuchen. Hierzu zählen auch die Bienenseuchen wie die Amerikanische Faulbrut oder der Befall mit dem kleinen Beutenkäfer.

Zur Seuchenbekämpfung und insbesondere zur Seuchenvorbeugung ist es notwendig, schnell und umfassend Bienenstände zu untersuchen. Wenn bei einer Untersuchung der Krankheitserreger nachgewiesen wird, dann werden die Bienenvölker mittels Kunstschwarmverfahren behandelt. Das bedeutet, dass alle Bienen eines Volkes in eine neue Behausung umgesiedelt werden. Das Ziel dieser Umsiedlung ist es, das Bienenvolk zu retten und die Erkrankung auszuheilen. Die Menge der im Volk vorhandenen Krankheitserreger (Sporen) lässt sich durch eine neue Behausung stark reduzieren.
Eine Untersuchung und erfolgreiche Behandlung ist nur dann möglich, wenn uns alle aktuellen Bienenstandorte bekannt sind.

Bienenstandorte mitteilen

Helfen Sie mit, Bienenseuchen zu bekämpfen und teilen Sie uns die Standorte Ihrer Bienen immer aktuell mit. Die Erfassung der oft abgelegenen Bienenstandorte erfolgt am leichtesten über das Geoportal des Kreises Lippe.

Hier finden Sie eine Anleitung zum Erfassen von Bienenstandorten

Faulbrut-Sperrbezirk einsehen

Die aktuellen Sperrbezirke finden Sie in unserem Geoportal dargestellt:

https://geoportal.kreislippe.de/geoportal/application/untersuchungs_sperrbezirke

Grundsätzliche Regelungen in Faulbrut-Sperrbezirken

  1. Alle Bienenvölker und Bienenstände sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen.
    Diese Untersuchung ist frühestens 2 Monate, spätestens 9 Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
  2. Bewegliche Bienenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden.
  3. Aus den Bienenständen dürfen Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht entfernt werden.
  4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in einen Sperrbezirk verbracht werden.

Aktuelle Allgemeinverfügungen zu Faulbrut-Sperrbezirken

aktuell keine Allgemeinverfügung in Kraft.

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

Keine Einträge vorhanden

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