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Sachkundenachweis für Halter bestimmter Hunde nach Landeshundegesetz NRW

Hundehaltung Prüfung Sachkunde des Besitzers

Jeder, der einen gefährlichen Hund, einen Hund einer bestimmten Rasse oder einen großen Hund halten möchte, benötigt einen Sachkundenachweis. Hier erfahren Sie, wie Sie den Sachkundenachweis erhalten können.

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
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Ausführliche Beschreibung der Leistung

Wenn Sie einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen halten wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Um diese Erlaubnis zu bekommen, müssen Sie unter anderem nachweisen, dass Sie die erforderliche Sachkunde haben.

Für die Haltung von großen Hunden (Gewicht von mindestens 20 kg oder Widerristhöhe von mindestens 40 cm) brauchen Sie keine Erlaubnis, aber Sie müssen die Haltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Auch für diese 20/40 Hunde müssen Sie unter anderem die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Der Sachkundenachweis wird in der Regel durch das erfolgreiche Ablegen einer schriftlichen Prüfung erworben.

  • Für große Hunde (20/40) legen Sie die Prüfung beim praktizierenden Tierarzt (Haustierarzt) ab und erhalten dort den Sachkundenachweis.
  • Für gefährliche Hunde müssen Sie die Prüfung beim Veterinäramt ablegen.
  • Für Hunde bestimmter Rassen kann die Sachkunde auch durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle bescheinigt werden.

In der Sachkundeprüfung müssen Sie ausreichende theoretische Kenntnisse nachweisen insbesondere über:

  • Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene,
  • Sozialverhalten und Ausdrucksformen des Hundes,
  • rassespezifische Eigenschaften,
  • Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
  • Erziehung des Hundes,
  • Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden.

Erforderliche Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass

Hinweise/Besonderheiten

Die Sachkunde können Sie ohne Prüfung nachweisen, wenn Sie

  • Tierärztin und Tierarzt sind oder eine Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung haben,
  • einen Jagdschein besitzen oder die Jägerprüfung bestanden haben,
  • eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • einen Polizeihund führen,
  • aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Absatz 3 des Landeshundegesetzes berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Verfahrensablauf

Für eine Sachkundeprüfung zum Halten eines gefährlichen Hundes vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns.

Für große Hunde können Sie die Sachkundeprüfung bei jedem niedergelassenen Tierarzt ablegen.
Für Hunde bestimmter Rassen kann die Sachkundebescheinigung auch von einem anderen anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Die jeweilige Anerkennung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV).

Rechtsgrundlage(n)

Zuständige Organisationseinheit(en)

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