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Ableiten von Niederschlagswasser in ein Gewässer

Einleiten von Abwasser in Gewässer Erlaubnis

Wollen Sie Regenwasser in ein Oberflächengewässer oder ins Grundwasser ableiten? Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema

Kurzbeschreibung

Dieser Inhalt ist veraltet und wird nicht mehr gepflegt.
Bitte nutzen Sie unser Serviceportal https://www.kreis-lippe.de/kreis-lippe/optigov

Ausführliche Beschreibung der Leistung

Regenwasser oder Niederschlagswasser, das im Bereich von bebauten oder befestigten Flächen anfällt, zählt ebenso zum Abwasser wie das Schmutzwasser, das auf einem Grundstück anfällt. Unverschmutztes Niederschlagswasser ist grundsätzlich in die Kanalisation einzuleiten. Die Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation wird in der Entwässerungssatzung der Kommune geregelt. Das gilt für private und gewerbliche Grundstücke.

Eine dezentrale Versickerung oder Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn die jeweilige Gemeinde den Grundstückseigentümer von der Überlassungspflicht frei­gestellt hat und das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann. Gemeinwohlverträglichkeit bedeutet: Das Niederschlagswasser muss unverschmutzt sein, der Boden muss ausreichend durchlässig sein, das Grundwasser darf nicht belastet werden und Dritte dürfen durch die Versickerung nicht beeinträchtigt werden.

Auch darf nur soviel Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, dass es zu keiner hydraulischen Überlastung des Gewässers kommt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung des Niederschlags­wassers möglich ist, können Sie bei uns klären.

Eine Versickerung von Niederschlagswasser kann über eine Mulde, eine Rigole oder ein Rohr-/Rigolen­system erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung für den Bau einer Versickerungsanlage ist die Durchlässigkeit des Bodens, welche in bestimmten Grenzen liegen muss.
Weitere Kriterien sind der Abstand zum Grundwasser sowie zu angrenzenden Bebauungen und Grundstücken.
Bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb einer Versickerungsanlage müssen Sie technische Vorgaben beachten.

Für Flächenversickerungen und Muldenversickerungen sind keine Erlaubnisse erforderlich.

Ob Sie für die Versickerung des Niederschlagswassers eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigen, erfahren Sie bei uns.

Verschmutztes Niederschlagswasser ist in der Regel einer gesonderten Behandlung zuzuführen.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.

Voraussetzungen

Die Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist nur zulässig, wenn

  • die jeweilige Stadt oder Gemeinde Sie von der Überlassungspflicht freigestellt hat und
  • das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich beseitigt werden kann.

Be Versickerung gilt außerdem

  • Der Unterboden muss versickerungsfähig sein und darf keine stauende Tragschicht im Untergrund enthalten.
  • Durch die Versickerung dürfen keine Schadstoffe in den Boden beziehungsweise in das Grundwasser gelangen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen in 3-facher Ausfertigung vor:

  • Antragsvordruck
    Der Antrag muss von Ihnen und eventuell vom Grundstückseigentümer des zu entwässernden Grundstückes unterzeichnet werden
  • Erläuterungsbericht
    1 Vordruck für jede Versickerung und eventuell textliche Ergänzungen
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der Stadt/Gemeinde
    Schreiben der Stadt/Gemeinde (nur 1-fach vorlegen)
  • Bei Inanspruchnahme von Grundstücken Dritter:
    Grunddienstbarkeit oder Baulast
  • Übersichtspläne und Kartenwerk
    • Entwässerungsplan Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000
      Darstellung der Entwässerungsanlage, der befestigten Flächen, der Gebäude und der Grundstücksgrenze.
      Die an die Einleitung angeschlossenen Flächen bitte deutlich kennzeichnen.
    • Topografische Karte Maßstab 1 : 25.000
    • Deutsche Grundkarte Maßstab 1 : 5.000
      Einleitungsstelle und das zu entwässernde Grundstück kenntlich machen
    • aktueller Katasterauszug Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 2000 (nur 1-fach vorlegen)

Bei Versickerung zusätzlich

  • Nachweis der Versickerungsfähigkeit:
    Geohydrologische Stellungnahme für das betroffene Grundstück durch Sachverständigen
  • Bemessung der Anlage:
    Nachweis gemäß DWA-Arbeitsblatt 138
  • Bauwerkszeichnung:
    Zeichnerische Darstellung der geplanten Versickerungsanlage (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt)

Die Karten und den Katasterauszug erhalten Sie beim Katasteramt des Kreises Lippe (Tel: +49 5231 62-752)

Wir bitten Sie, die Antragsunterlagen geheftet und auf DIN A4 gefaltet einzureichen.

Formulare

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihres schriftlichen Antrags mit allen benötigten Unterlagen prüfen wir diesen und beteiligen weitere Stellen. Nach positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie den Erlaubnisbescheid von uns übersandt.

Rechtsgrundlage(n)

Bearbeitungsdauer

rund 4 Wochen

Zuständige Organisationseinheit(en)

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