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Schulamt und Schulamtsverwaltung

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Ansprechpartner für Schulen in Lippe

Das Schulamt für den Kreis Lippe als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Grund-, Haupt- und Förderschulen aus. Es besteht aus den Schulaufsichtsbeamten (Schulräte) und dem Landrat. Für Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufskollegs und Privatschulen ist die Bezirksregierung Detmold Schulaufsichtsbehörde.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Aufgaben des Schulamts, wie zum Beispiel die sogenannte Sprachstandsfeststellung bei Kindern oder die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (diesen Inhalt gibt es auch in ).

Darüber hinaus kümmert sich die Schulamtsverwaltung auch um die Personalsachbearbeitung und Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte an Grundschulen.

Die Schulaufsichten im Schulamt für den Kreis Lippe

Schulaufsichtsbeamte

Sekretariat Schulaufsichtsbeamte

Herkunftssprachlicher Unterricht

Die öffentlichen Schulen stehen allen Kindern und Jugendlichen, die für die Dauer oder vorübergehend im Land NRW wohnen, in gleicher Weise offen.

Für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler steht zunächst das Erlernen der deutschen Sprache an erster Stelle vor jeder anderen notwendigen oder wünschenswerten Zielsetzung des Unterrichts. Gemeinsamer Unterricht deutscher und neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler hat Vorrang vor jeder getrennten Form.

Für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sind die Herkunftssprache und die nationale Kultur von besonderer Bedeutung, da einige Kinder zu Hause mehrsprachig aufwachsen. Darum werden nach Möglichkeit Herkunftssprache und Landeskunde in Ergänzung zum regulären Unterricht angeboten. Der herkunftssprachliche Unterricht (HSU) wird von Lehrkräften erteilt, die in ihrem Heimatland ein Lehramt in der zu unterrichtenden Sprache oder einen anderen Hochschulabschluss erworben haben.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der Dienstleistung "Herkunftssprachlicher Unterricht".

Ihre Ansprechpersonen:

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Ihr Kind benötigt sonderpädagogische Förderung? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen auf einen Blick sowie Ihre .

Sie haben Fragen zu schulischer Inklusion? Oder Sie möchten wissen, welche Schulen im Kreis Lippe Gemeinsames Lernen anbieten oder welche Förderschulen im Kreis Lippe vorhanden sind? Informationen dazu finden Sie unter , dort finden Sie auch die .

Wie wird der Sonderpädagogische Förderbedarf bei Kindern festgestellt?

Wenn Eltern vermuten, dass ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung beim Lernen oder in der Schule brauchen, können sie überprüfen lassen, ob ihr Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Weitere Informationen dazu, was dabei zu beachten ist, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie diese Feststellung abläuft, finden Sie in der Dienstleistung "Sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen lassen".

Diese Informationen gibt es auch in Leichter Sprache:

Werden die Fahrtkosten zur Schule übernommen?

Wenn die Schulaufsicht eine Schule für das Kind vorschlägt, gilt: Diese Schule ist die "nächstgelegene Schule". Fahrtkosten zu dieser Schule werden also übernommen (§ 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz).

Soll das Kind eine andere Schule besuchen, können die Schülerfahrkosten teilweise vom Schulträger übernommen werden. Allerdings nur bis zu der Höhe der Fahrtkosten, die dann anfallen würden, wenn das Kind die nächstgelegene Schule besuchen würde (§ 9 Absätze 3 und 9 Schülerfahrkostenverordnung).

Ob in Ihrem Fall die Schülerfahrtkosten übernommen werden können, klären Sie am besten mit dem Träger der Schule, auf die Ihr Kind gehen soll.

Zielgleiche und zieldifferente Förderung? Was bedeutet das und was ist dabei zu beachten?

Hier wird erklärt, was und was ist und was Eltern und Lehrkräfte bei der Wahl der Schulform oder der Schule dann beachten sollten.

Zielgleiche Förderung

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zielgleich gefördert werden, werden in der Sekundarstufe I im Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums unterrichtet.

Zielgleich werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen haben:

  • Sprache (SQ)
  • Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)
  • Körperlich-motorische Entwicklung (KME)
  • Sehen (SE)
  • Hören und Kommunikation (HK)

Die zielgleich unterrichteten Schülerinnen und Schüler werden nach den Richtlinien und Vorgaben der jeweiligen allgemeinen Schule, die sie besuchen, beschult. Wenn Schülerinnen und Schüler zielgleich unterrichtet werden, haben sie das Recht auf die gewünschte Schulform, aber nicht auf eine konkrete Schule. Bei der Beratung durch die Lehrkräfte werden daher keine konkreten Schulen empfohlen.

Folgende Schulformen kommen infrage:

  • Hauptschule
  • Realschule
  • Gymnasium
  • Sekundarschule
  • Gesamtschule

Die Eltern des Kindes entscheiden, an welcher Schulform mit Gemeinsamen Lernen sie ihr Kind anmelden möchten. Eine Übersicht, welche Schulen im Kreis Lippe Gemeinsames Lernen anbieten, finden Sie hier: .

Bei zielgleicher Förderung schlägt die Schulaufsicht dann mindestens eine allgemeine Schule der von den Eltern gewünschten Schulform vor, an der Gemeinsames Lernen stattfindet (gemäß § 16 (1) AO-SF).

Wählen die Eltern die Förderschule für ihr Kind, schlägt die Schulaufsicht den Eltern mindestens eine Förderschule mit dem vorrangig festgestellten Förderschwerpunkt vor (gemäß § 16 (2) AO-SF).

Die Eltern melden ihr Kind an einer der Schulen an, die von der Schulaufsichtsbehörde gemäß § 16 Absatz 1 oder 2 AO-SF benannt worden ist, soweit es diese nicht bereits besucht. (gemäß § 16 (3) AO-SF)

Hinweis:

Bei Unterstützungsbedarf in den Bereichen

  • Körperlich-motorische Entwicklung (KME)
  • Sehen (SE)
  • Hören und Kommunikation (HK)

haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit einer Einzelintegration (EZI) und können prinzipiell an jeder allgemeinen Schule (unabhängig davon, ob diese Gemeinsames Lernen anbietet oder nicht) beschult werden.

Die Möglichkeit der Einzelintegration muss von der Schulaufsicht genehmigt werden. Dazu muss die Schulaufsicht die Zustimmung des Schulträgers einholen.

Bitte beachten:

Wenn zu den oben genannten festgestellten Unterstützungsbedarfen noch zusätzlicher festgestellter Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen oder im Bereich Geistige Entwicklung besteht, werden die betreffenden Schülerinnen und Schüler zieldifferent gefördert.

Zieldifferente Förderung

Zieldifferent werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen haben:

  • Lernen (LE)
  • Geistige Entwicklung (GE)

Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf in den Bereichen Lernen oder Geistige Entwicklung werden zieldifferent in ihren Bildungsgängen auf Grundlage ihrer individuellen Förderpläne unterrichtet. Dies kann in jeder Schule der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sekundarschule oder Gesamtschule) mit dem Angebot Gemeinsames Lernen geschehen.

Daher haben Eltern bei zieldifferenter Förderung ihres Kindes keinen Anspruch auf eine bestimmte Schulform.

Aus diesem Grund werden bei der Beratung keine konkreten Schulen empfohlen.

Sowohl für zielgleich als auch für zieldifferent geförderte Schülerinnen und Schüler
gilt:

Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mindestens eine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung vor, die die erforderliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Lernens anbieten kann.

Im Rahmen freier Kapazitäten gibt es auch eine Alternative zu den von der Schulaufsicht vorgeschlagenen Schulen (gemäß § 16 AO-SF):

  • Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird. Bei zielgleicher Förderung melden die Eltern ihr Kind an einer Schule der gewünschten Schulform an, bei Förderschulen an einer Schule aus dem Bereich der Schulform.
  • Melden die Eltern im Fall des Absatzes 4 ihr Kind an einer allgemeinen Schule an,holt die Schule vor der Aufnahme die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und diese die Zustimmung des Schulträgers ein.
  • Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme in eine Schule und teilt ihnen dies schriftlich mit.

Ihre Ansprechpersonen in der Kreisverwaltung

Bitte beachten Sie:

Die telefonischen Beratungszeiten sind dienstags und donnerstags, jeweils von 10 bis 12 Uhr.

Besondere Begabungen im Vorschulalter und in der Grundschule

Geschenk und Herausforderung: Hochbegabte Kinder

Rund 2,2 Prozent aller Kinder gelten als weit überdurchschnittlich intelligent und somit als hochbegabt. Weitere 13,6 Prozent aller Kinder gelten als überdurchschnittlich intelligent.

Hochbegabung und überdurchschnittliche Intelligenz sind ein Geschenk, können aber auch zu Problemen führen. Denn besonders begabte Kinder entwickeln sich in manchen Bereichen deutlich schneller als ihre Altersgenossen. Das kann zu Missverständnissen und zu Schwierigkeiten führen.

Die Begabtenförderung des Kreises Lippe ist der richtige Ansprechpartner rund um besonders begabte Vorschulkinder und Grundschulkinder: Sie begleitet und unterstützt Eltern sowie pädagogische Fachkräfte und Lehrkräfte bei Fragen zum Thema.

Ihre Ansprechpersonen in der Kreisverwaltung

Personalsachbearbeitung für Lehrkräfte

Als Schulamtsverwaltung kümmern sich die Mitarbeitenden unter anderem um die Personalsachbearbeitung für Lehrkräfte an lippischen Grundschulen oder um die Abrechnung von Reisekosten für Lehrkräfte.

Weitere Informationen zur Abrechnung von Reisekosten finden Sie in der Dienstleistung "Reisekosten abrechnen".

Ihre Ansprechpersonen in der Kreisverwaltung

Organisation und Aufgaben der Schulamtsverwaltung

Das Schulamt bearbeitet vielfältige Aufgaben. In die Zuständigkeit des Schulamtes fallen

  • 54 Grundschulen,
  • 3 Hauptschulen und
  • 10 Förderschulen.

Das Schulamt gliedert sich in den schulfachlichen, verwaltungsfachlichen und den gemeinsamen Dienstbereich.

Zum schulfachlichen Dienstbereich der Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamten gehören insbesondere die pädagogischen, unterrichtsfachlichen sowie schul- und unterrichtsorganisatorischen Angelegenheiten, aufgeteilt nach:

  • Schulaufsicht Grundschulen (Dienst- und Fachaufsicht)
  • Schulaufsicht Hauptschulen (Fachaufsicht)
  • Schulaufsicht Förderschulen (Fachaufsicht)

Zum verwaltungsfachlichen Dienstbereich des Landrates gehören die rechtlichen, insbesondere die verwaltungsrechtlichen, beamtenrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen und tarifrechtlichen Angelegenheiten.

Zum gemeinsamen Dienstbereich zählen solche Aufgaben, die sowohl den schulfachlichen als auch den verwaltungsfachlichen Bereich betreffen.

Die Schulamtsverwaltung ist organisatorisch dem Fachdienst Bildung zugeordnet.

Schulpsychologische Beratung

Die Schulpsychologische Beratung berät zu allen Themen rund um Schule. Mehr dazu erfahren Sie hier:

Öffnungszeiten

Terminvereinbarung erforderlich

Montag
08:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag bis Donnerstag
08:00 bis 16:00 Uhr

Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr

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Themen und Projekte

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