Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Masern und Masernimpfpflicht

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung und es kann zu Spätfolgen kommen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Maserntodesfälle. Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind. Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind und dort vor allem die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z.B. weil sie noch zu jung sind für die Impfung (Kinder < 9 Monate), schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen

Mit dem Masernschutzgesetz soll ein individueller Schutz von vulnerablen Personengruppen erreicht werden. Außerdem geht es darum, in Einrichtungen einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu gewährleisten. Deshalb gilt: Eltern müssen nachweisen, dass ihre Schul- und Kitakinder gegen Masern geimpft sind. Das schreibt das Masernschutzgesetz vor, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das bedeutet: Kitas dürfen ungeimpfte Kinder seit 1. März 2020 nicht mehr aufnehmen. Schüler dürfen auch ungeimpft weiter zur Schule gehen, da die allgemeine Schulpflicht der Masernimpfpflicht vorgeht.

Personen, die in einer Einrichtung betreut oder tätig sind und keinen Nachweis vorlegen, sind dem Gesundheitsamt zu melden. Dann ist über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot zu entscheiden. Das Gesundheitsamt kann Bußgelder von bis zu 2.500 Euro festsetzen, wenn der Meldepflicht seitens der Einrichtungen nicht nachgekommen wird, der Nachweis über den Masernschutz oder eine Kontraindikation nicht vorgelegt oder ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot missachtet wird.

Meldungen zur Masernimpfpflicht bitte ausschließlich über das Meldeportal für Einrichtungen, Unternehmen und Praxen.

Wie wird der Nachweis erbracht?

Hierzu schreibt das Bundesgesundheitsministerium:

"Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat.

Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. In medizinischen Einrichtungen ist das bereits gelebte Praxis. Auch hier muss das Personal die Impfung nachweisen, die Krankheit bereits durchlitten zu haben und damit immun zu sein." (zu finden unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht)

Für welche Einrichtungen gilt die Masernimpfpflicht?

Zu den Einrichtungen zählen beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Schulen, Heime für (überwiegend) minderjährige Personen und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen oder Spätaussiedlern. Ebenfalls gilt die Masern-Impfplicht für medizinischen Einrichtungen, unter anderem Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken oder auch Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen humanmedizinischer Heilberufe.

Wo erhalte ich weitere Informationen zur Masern-Impfung?

In den Antworten auf häufige Fragen (FAQ) des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie auch Informationen zu den Impfstoffen, die für die Impfung gegen Masern verwendet werden:

Außerdem berät das Gesundheitsministerium zur Masern-Impfung, Grundlage sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO).

Masern sind eine meldepflichtige Erkrankung

Bei Masern handelt es sich nach dem Infektionsschutzgesetz um eine meldepflichtige Erkrankung.

FAQ zur Masern-Impfpflicht

Das Bundesgesundheitsministerium hat Antworten auf häufige Fragen zur Masernimpfpflicht veröffentlicht:

Aktuelle Meldungen

Weitere Themen rund um Gesundheit

Datenschutzhinweis

Sie haben die Auswahl, welche Cookies die Webseite setzt:
„Ich stimme zu" erlaubt notwendige Cookies (für die Nutzung der Webseite erforderlich), funktionale Cookies (erleichtern die Nutzung) und Marketing Cookies (analysieren die Nutzung. Zudem werden Youtube-Videos angezeigt). Siehe auch:

„Ich stimme nicht zu“ deaktiviert die funktionalen und die Marketing Cookies.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzinformationen und im Impressum.